13.06.2014Mehr Flexibilität und größere Freiräume
BPtK-Konzept einer differenzierten psychotherapeutischen Versorgung

(BPtK) Patienten suchen aufgrund sehr unterschiedlicher psychischer Beschwerden psychotherapeutische Hilfe. Diesen unterschiedlichen Bedarfen kann die bisherige psychotherapeutische Versorgung nicht ausreichend gerecht werden. „Die Patienten brauchen eine differenziertere Versorgung. Psychotherapeuten benötigen hierfür mehr Flexibilität und größere Freiräume bei der Gestaltung ihrer Behandlungsangebote“, fordert Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

Die BPtK schlägt deshalb insbesondere vor:

Psychotherapeutische Sprechstunde
Einen einfachen und schnelleren Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung kann eine psychotherapeutische Sprechstunde ermöglichen. Innerhalb dieser Sprechstunden erfolgt eine orientierende Erstdiagnostik und, wenn möglich, eine erste Indikationsstellung für das weitere Vorgehen. Durch die Sprechstunden können Psychotherapeuten für ihre Patienten eine Art Lotsenfunktion übernehmen und gemeinsam mit den Patienten überlegen, welches Versorgungsangebot das passende ist. Psychotherapeutische Sprechstunden sollten von allen niedergelassenen Psychotherapeuten angeboten werden können, um möglichst vielen Patienten, auch in strukturschwachen Regionen, schnell ein orientierendes Erstgespräch und eine Erstdiagnostik anbieten zu können.

Differenziertes ambulantes Leistungsangebot
Eine notwendige Ergänzung dieser psychotherapeutischen Sprechstunde ist ein differenziertes ambulantes Versorgungsangebot, das den unterschiedlichen Versorgungsbedarfen der Patienten gerecht wird. Dazu gehören z. B. eine geleitete Selbsthilfe und psychoedukative Gruppen. Für manche Patienten ist es besonders wichtig, sehr kurzfristig einen Psychotherapeuten zu sprechen. Patienten, die mit akuten Zuspitzungen ihrer Erkrankung rechnen müssen, benötigen darüber hinaus Kriseninterventionen als Teil des psychotherapeutischen Leistungsspektrums. Für andere Patienten, die nicht in der Lage sind, eine psychotherapeutische Praxis aufzusuchen, ist es entscheidend, dass der Psychotherapeut auch zu ihnen kommt. Durch eine aufsuchende Behandlung, z. B. im Pflegeheim, zu Hause oder im Krankenhaus, würde die Versorgung dieser Patienten verbessert werden.

Ambulante Versorgungsnetze
Patienten, die besonders schwer und anhaltend durch ihre psychische Erkrankung beeinträchtigt sind, brauchen ein multiprofessionelles ambulantes Versorgungsangebot, an dem Ärzte, Psychotherapeuten, Pflegekräfte und Soziotherapeuten beteiligt sind. Solche Versorgungsnetze sollen insbesondere für Patienten ein Angebot sein, die nicht stationär versorgt werden müssten, wenn es eine ausreichend vernetzte ambulante Alternative gäbe.

Um solche Versorgungsnetze aufzubauen, werden Krankenhäuser und der ambulante Bereich bei Weitem intensiver und verbindlicher als derzeit zusammenarbeiten müssen. Damit ein solches Versorgungsangebot entstehen kann, schlägt die BPtK die Einrichtung einer Expertenkommission vor, die unter Moderation durch das Bundesministerium für Gesundheit die Hemmnisse für eine sektorenverbindende Kooperation identifiziert und praktikable Lösungen für eine flächendeckende und qualitätsgesicherte Etablierung dieser Versorgungsangebote erarbeitet.

Entbürokratisierung und Flexibilisierung
Mit der Psychotherapie-Richtlinie steht ein verlässliches psychotherapeutisches Angebot zur Verfügung, das für Patienten einen Schutzraum darstellt, der bei entsprechender Indikation auch eine intensivere und längere Behandlung ermöglicht. Dennoch gibt es Reformbedarf. Notwendig ist z. B. eine Überarbeitung des Gutachterverfahrens, eine flexiblere Kombination von Einzel- und Gruppentherapie, die Integration von Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe in die Richtlinie und eine Flexibilisierung der Behandlungskontingente für Patienten mit schweren chronischen Beeinträchtigungen.

Aufhebung der Befugniseinschränkung
Psychotherapeuten sollten künftig zu einem Facharzt überweisen, in ein Krankenhaus einweisen, Heilmittel oder Rehabilitationsleistungen verordnen und arbeitsunfähig schreiben können. Voraussetzung dafür ist, dass den Psychotherapeuten diese Befugnisse im SGB V eingeräumt werden.

Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche sind spezifische Ausprägungen des Versorgungskonzepts notwendig. Im ambulanten Bereich geht es um eine multimodale Versorgung in der Psychotherapeu-tenpraxis unter Einbeziehung sozialpädiatrischer Leistungen und um eine sehr enge Vernetzung mit der Jugendhilfe.

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