03.02.2015Soziotherapie künftig bei allen psychischen Erkrankungen verordenbar
G-BA verabschiedet überarbeitete Soziotherapie-Richtlinie

(BPtK) Die Verordnung von Soziotherapie war bisher auf die Diagnosen Schizophrenie, wahnhafte Störungen und schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen beschränkt. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie kann Soziotherapie jetzt in begründeten Einzelfällen auch bei allen anderen Diagnosen einer psychischen Erkrankung verordnet werden, sofern diese zu gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag führen, die auch die Fähigkeit zur Inanspruchnahme und Koordination ärztlicher Leistungen betreffen. Damit wird die Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) erfüllt, Soziotherapie für alle psychischen Erkrankungen zu ermöglichen.

Auch in der neuen Richtlinie darf Soziotherapie weiterhin nur von einem Arzt – Facharzt für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Neurologie/Nervenheilkunde – verordnet werden. Diese Einschränkung ist aus Sicht der BPtK nicht sachgerecht. „Gerade bei psychischen Erkrankungen, die nicht zum schizophrenen Formenkreis gehören, macht das gar keinen Sinn. Patienten mit anderen psychischen Erkrankungen werden häufig – und leitlinienkonform – ausschließlich von Psychotherapeuten behandelt. Diese Patienten für die Verordnung von Soziotherapie noch einmal zu einem Facharzt schicken zu müssen, ist weder sinnvoll noch notwendig“, kritisiert Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der BPtK.

Aus Sicht der BPtK sind Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dafür qualifiziert, über die Frage der Indikation einer Soziotherapie zu entscheiden. Daher ist die Möglichkeit zur Verordnung von Soziotherapie durch Psychotherapeuten die angemessene Lösung. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen lässt sich eine solche Regelung jedoch nicht allein auf der Ebene der Richtlinie verankern. Die BPtK hatte deshalb vorgeschlagen, dass es auch anderen Ärzten, als den in der Richtlinie benannten Fachärzten, ermöglicht werden sollte, Soziotherapie zu verordnen, wenn sie vom behandelnden Psychotherapeuten empfohlen wird. Insbesondere könnten dies Ärzte sein, bei denen im Rahmen der Psychotherapie ohnehin der Konsiliarbericht angefordert wird. Durch die Empfehlung des Psychotherapeuten wäre die notwendige Fachexpertise gesichert. Gleichzeitig würde dem Patienten ein weiterer Arztbesuch allein aus formalen Gründen zum Zweck der Verordnung von Soziotherapie erspart. Diese Forderung wurde jedoch vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht aufgenommen.

 
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