09.06.2015Sprechstunde möglich, Praxisabbau begrenzt, Befugnisse erweitert
BPtK: GKV-Versorgungsstärkungsgesetz enthält wichtige Verbesserungen

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz geplanten Veränderungen in der ambulanten Versorgung: Die Bundesregierung will eine psychotherapeutische Sprechstunde einführen, sie halbiert annähernd den bisher geplanten Abbau psychotherapeutischer Praxen und sie erweitert die Befugnisse von Psychotherapeuten.

„Die ambulante Versorgung könnte sich durch die psychotherapeutische Sprechstunde deutlich verbessern“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Zukünftig könnten Psychotherapeuten schneller Termine für ein erstes Gespräch anbieten. Ratsuchende erhielten dadurch viel früher als bisher eine fachliche Beratung darüber, ob sie psychisch krank sind oder nicht und was sie benötigen. Akut Behandlungsbedürftige bekämen rascher professionelle Hilfe. Andere könnten an Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen weitergeleitet werden.“

Allerdings könnte dieser Fortschritt teilweise wieder zunichte gemacht werden. „Nach dem Gesetzentwurf sollen weiterhin fast 5.000 psychotherapeutische Praxen abgebaut werden, obwohl sie für die Versorgung dringend notwendig sind“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. Immerhin habe der Gesetzgeber einen stärkeren Kahlschlag vermieden. Ursprünglich sollten sogar über 7.400 psychotherapeutische Praxen nicht mehr an einen Nachfolger übergeben werden können. „Vom Praxisabbau sind aber immer noch vor allem Psychotherapeuten betroffen, obwohl gerade hier die bisherige Bedarfsplanung besonders mangelhaft ist“, stellt Munz fest. Die BPtK fordert deshalb, den Abbau von psychotherapeutischen Praxen so lange auszusetzen, bis eine neue Bedarfsplanung vorliegt.

Nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz soll bis zum 1. Januar 2017 die Bedarfsplanungs-Richtlinie grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere sollen zukünftig sowohl die demographische Entwicklung als auch die Sozial- und Morbiditätsstruktur berücksichtigt werden. „Falls zukünftig tatsächlich die Häufigkeit psychischer Erkrankungen berücksichtigt wird, wäre dies ein wesentlicher Fortschritt. Bis 2017 sollte es gelingen, wenigstens die systematischen Fehler der bisherigen Bedarfsplanung für Psychotherapeuten zu beseitigen“, erläutert der BPtK-Präsident.

Schließlich hebt der Gesetzgeber wichtige Einschränkungen von Psychotherapeuten auf, die für Ärzte nicht bestehen. Zukünftig sollen Psychotherapeuten eine Krankenhausbehandlung und auch den dafür notwendigen Krankentransport verordnen können. „Ist ein Patient schwer krank und benötigt dringend eine stationäre Behandlung, dann muss ein Psychotherapeut auch dafür sorgen können, dass er sie umgehend erhält“, erklärt Munz. „Die bisherige Regelung gefährdete eine unmittelbar notwendige Behandlung.“ Ferner sollen Psychotherapeuten zukünftig Soziotherapie und medizinische Reha-Leistungen verordnen können. „Vielen schwer psychisch Kranken ist es nur mit soziotherapeutischer Unterstützung möglich, sich ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen“, erläutert der BPtK-Präsident. Soziotherapie verhindere Krankenhausaufenthalte und hohe stationäre Behandlungskosten. „Dass auch Psychotherapeuten Soziotherapie verordnen können, ist längst überfällig.“

 
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