10.06.2015Verbindliche Personalausstattung und Zuschläge für Psychiatrie und Psychosomatik
BPtK zum Krankenhaus-Strukturgesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert, das Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) zu nutzen, um die Versorgungsqualität in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen zu sichern. Die Kliniken sollten mit verbindlichen Mindestanforderungen für die Personalausstattung planen können, die von den Krankenkassen zu finanzieren sind. Außerdem sollten sie für ihre regionale Versorgungsverpflichtung individuelle Zuschläge erhalten. Dies sind wichtige Ergänzungen des pauschalierenden Entgeltsystems für Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP).

„Die verbindliche Einführung des PEPP ist um zwei Jahre verschoben worden. Dies muss jetzt auch genutzt werden, um das neuen Entgeltsystems substanziell weiterzuentwickeln“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Die Behandlungsqualität in Krankenhäusern für psychisch kranke Menschen ist in erster Linie von einer ausreichenden und qualifizierten Personalausstattung abhängig. Um zukünftig einen ruinösen Wettbewerb durch Personalabbau zu verhindern, sind verbindliche Strukturanforderungen und eine ausreichende Finanzierung unerlässlich. Dies muss jetzt im KHSG festgelegt werden.“

Zudem entstehen psychiatrischen Krankenhäusern aufgrund ihrer regionalen Versorgungsverpflichtung unterschiedliche Kosten. Psychiatrische Einrichtungen sind – im Unterschied zu somatischen Häusern – verpflichtet, alle Patienten, die aus einem festgelegten Einzugsbereich zu ihnen kommen, zu behandeln. Der Aufwand dafür ist je nach Einwohner- und Sozialstruktur erheblich. „Diese unterschiedlich hohen Mehrkosten für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, die pflegerischen Nachtwachen und die Bereitschaftsbetten werden im PEPP nicht ausreichend berücksichtigt“, erklärt der BPtK-Präsident. „Der Gesetzgeber sollte deshalb den Krankenhäusern ermöglichen, Zuschläge für regionale Versorgungsverpflichtung zu verhandeln. Dies könnte nach bundeseinheitlich festgelegten Kriterien erfolgen.“ Das KHSG sieht bei der Notfallversorgung bereits Zuschläge vor. Diese Regelung sollte für die psychiatrischen Krankenhäuser um Zuschläge für die regionale Versorgungsverpflichtung ergänzt werden.

 
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