15.09.2015G-BA soll klinische Neuropsychologie als Schwerpunktbezeichnung ausweisen
BPtK fordert das Bundesministerium für Gesundheit zur Beanstandung auf

(BPtK) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Aufnahme der Qualifikation "klinische Neuropsychologie" in die Bedarfsplanungsblätter abgelehnt. Die Bedarfsplanungsblätter, die die Schwerpunktbezeichnungen betreffen, umfassen die Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatzweiterbildungen nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Ärzte. Der G-BA weigert sich aber, die neue Zusatzbezeichnung "klinische Neuropsychologie" in die Anlage der Bedarfsplanungs-Richtlinie aufzunehmen. Damit entscheidet der G-BA willkürlich und nicht nachvollziehbar, wann er Schwerpunktkompetenzen oder Zusatzweiterbildungen in die Bedarfsplanungs-Richtlinie aufnimmt oder nicht. Fachlich unstrittig ist, dass die klinische Neuropsychologie bedarfsplanerisch relevant ist und sich deswegen auch in den Bedarfsplanungsblättern wiederfinden sollte. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert deshalb das Bundesministerium für Gesundheit auf, die Entscheidung des G-BA zu beanstanden.

Der G-BA regelt mit seinen Richtlinien die vertragspsychotherapeutische Versorgung. Hierzu gehört auch die Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung". Darin wird ausdrücklich die Zusatzbezeichnung für klinische Neuropsychologie gemäß der Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern genannt. Der G-BA hat mit Beschluss vom 24. November 2011 die neuropsychologische Therapie als vertragsärztliche Leistung anerkannt. Danach sind zur neuropsychologischen Therapie nur die Fachärzte und Psychotherapeuten qualifiziert, die diese Weiterbildung klinische Neuropsychologie nachweisen können.

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