15.09.2016Neuregelung des Jobsharing
Beschluss des G-BA tritt in Kraft

Der G-BA hat am 16.06.2016 beschlossen, dass unterdurchschnittliche psychotherapeutische Jobsharing-Praxen in Zukunft ihr Kontingent bis auf den Fachgruppendurchschnitt plus 25% ausweiten können. Diese Regelung soll unabhängig vom regionalen Versorgungsgrad gelten. Dieser Beschluss wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt mit der heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die regionalen KVen müssen nun die Zahlen zum Fachgruppendurchschnitt ermitteln und veröffentlichen. Dann können zukünftig Jobsharing-Praxen, welche bisher unterdurchschnittlich abgerechnet haben, ihr Leistungsvolumen auf bis zu maximal 25% über den Fachgruppendurchschnitt ausweiten. Praxen, die bereits –wenn auch nur leicht- über dem Fachgruppendurchschnitt liegen, können allerdings die Leistungsabrechnung nicht ausweiten.

Ausschnitt der Regelung aus dem Bundesanzeiger:

4. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Die Ermittlung der Obergrenze nach Absatz 1 erfolgt unter den folgenden Maßgaben:

1. Die Ermittlung des Fachgruppendurchschnitts erfolgt ohne Berücksichtigung der Ärzte, die gemeinsam in Jobsharing-Praxen oder Angestelltenverhältnissen mit Leistungsbegrenzung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 SGB V tätig sind.

2. Für Psychotherapeuten legt der Zulassungsausschuss als Obergrenze den Durchschnitt der von der Fachgruppe abgerechneten Punktzahlvolumina jeweils zuzüglich 25 v. H. fest.

(3) Für Antragsteller mit einem hälftigen Versorgungsauftrag wird der halbe nach § 43 Absatz 2 berechnete Wert als Obergrenze festgelegt."


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