30.09.2016Wirksamkeit der Systemischen Therapie nachgewiesen
Stellungnahme der BPtK zum IQWiG-Vorbericht

(BPtK) Die Wirksamkeit der Systemischen Therapie ist nachgewiesen. Das ist das Ergebnis eines Vorberichts, den das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im August 2016 vorgelegt hat. Der Vorbericht bewertet den Nutzen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen. Danach liegen "Anhaltspunkte" und "Hinweise" auf den Nutzen insbesondere bei den besonders versorgungsrelevanten Indikationen vor, die für eine Anerkennung der Systemischen Therapie als neues Psychotherapieverfahren erforderlich sind. "Wir gehen davon aus, dass das IQWiG damit die Grundlage dafür vorgelegt hat, dass die Systemische Therapie zukünftig als weiteres Psychotherapieverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann", stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest.

Das IQWiG fand Anhaltspunkte für den Nutzen bei "affektiven Störungen" und Hinweise auf den Nutzen bei "Angst- und Zwangsstörungen". Dieser Nachweis ist in jedem Fall erforderlich, damit ein Psychotherapieverfahren in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden kann (§ 17 Psychotherapie-Richtlinie). Darüber hinaus fand das IQWiG auch Hinweise für einen Nutzen bei Schizophrenie und Anhaltspunkte für den Nutzen bei Substanzkonsumstörungen, Essstörungen und körperlichen Erkrankungen sowie bei gemischten Störungen.

Vergleicht man den IQWiG-Vorbericht mit dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie aus dem Jahr 2006, so ergibt sich insgesamt ein vergleichbares Bild. Dabei fand das IQWiG aufgrund der neuen Studienlage zusätzlich einen Hinweis auf den Nutzen bei Angststörungen.

Die Nutzenbewertung der Systemischen Therapie erfolgt im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens wird das IQWiG im ersten Quartal 2017 dem G-BA einen Abschlussbericht vorlegen. Dieser wird dann auf der Basis der IQWiG-Bewertung unter zusätzlicher Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit für die sozialrechtliche Zulassung der Systemischen Therapie entscheidend sein.

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