22.06.06 Psychotherapierichtlinien nicht stimmig
G-BA wissenschaftlich nicht auf der Höhe
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gestern neue Regelungen beschlossen, nach denen zukünftig psychotherapeutische Verfahren in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden. Ein Psychotherapieverfahren darf danach in der ambulanten Versorgung angewandt werden, wenn es bei den drei häufigsten Krankheitsbildern ("Anwendungsbereichen") nachweislich wirksam, medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist. Diese drei Anwendungsbereiche sind:
• affektive Störungen (z. B. Depressionen),
• Angst- und Zwangsstörungen und
• somatoforme Störungen (Erkrankungen mit körperlichen Symptomen, für die es organisch keine ausreichende Erklärung gibt).

"Der Irrweg, psychotherapeutische Verfahren für einzelne Indikationen (Krankheiten) zuzulassen, ist damit vermieden. In der wissenschaftlichen Begründung der beschlossenen Anwendungsbereiche ist der G-BA allerdings merkwürdig inkonsequent", stellte Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fest.

Suchterkrankungen, an denen in Deutschland mehr als zwei Millionen Menschen leiden, beurteilt der G-BA beispielsweise als nicht versorgungsrelevant. "Diese Entscheidung ist erstaunlich", kritisierte BPtK-Präsident Rainer Richter. "Alkohol- und Drogensucht sind nachweislich besonders häufige und auch schwere psychische Störungen. Wer die Häufigkeit einer Erkrankung zum entscheidenden Kriterium für eine Prüfung macht, kann Suchterkrankungen nicht einfach übergehen."

Die wissenschaftliche Forschung führt die Diskussion über die Versorgungsrelevanz einer psychischen Störung wesentlich breiter. Neben der Häufigkeit berücksichtigt sie vor allem drei weitere Faktoren:
• die Schwere einer Erkrankung, insbesondere die Frage, wie stark der Patient durch die Krankheit beeinträchtigt ist,
• die gesundheitlichen und sozialen Folgen nicht behandelter Erkrankungen und die daraus resultierenden ökonomischen Konsequenzen,
• der tatsächliche Behandlungsbedarf, das heißt die Frage, mit welchen psychischen Störungen Patienten überhaupt zu einem Psychotherapeuten gehen. Grundlage der G-BA-Entscheidung sind allein epidemiologische Daten zur Häufigkeit einer psychischen Störung, nicht aber zum Umfang des tatsächlichen Behandlungsbedarfs.

"Der G-BA macht es sich zu einfach", mahnte Rainer Richter. "Er geht über viele Argumente hinweg." Kritisch sieht die BPtK z. B. auch die Regelungen für psychotherapeutische Verfahren, mit denen Kinder und Jugendliche behandelt werden. Hier könnten psychotherapeutische Verfahren zugelassen werden, wenn sie bei seltenen und leichten psychischen Störungen nachweislich wirksam sind, z. B. bei Bettnässen. Dagegen ist nicht festgelegt, dass sie diesen Nachweis auch notwendigerweise bei den weitaus häufigsten und folgenschwersten Erkrankungen wie ADHS und Störungen des Sozialverhaltens erbringen müssen. "Das Kriterium, das sich psychotherapeutische Verfahren, vor allem bei häufigen psychischen Krankheiten bewähren müssen, ist auch hier nicht konsequent angewendet", erläuterte der BPtK-Präsident. "Das ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel." Nach den monatelangen Beratungen der Psychotherapierichtlinien sei dies ein mageres Ergebnis. "Dem G-BA-Beschluss fehlt es erheblich an argumentativer Genauigkeit und innerer Logik."

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