29.11.06 G-BA: Gesprächspsychotherapie keine Kassenleistung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die Gesprächspsychotherapie auch künftig nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann. Wirksamkeit und Nutzen der Gesprächspsychotherapie seien für die Behandlung der wichtigsten psychischen Erkrankungen - mit Ausnahme der Depression - "nicht wissenschaftlich belegt"

Bei der Prüfung der Gesprächspsychotherapie kamen zum ersten Mal die Kriterien der evidenzbasierten Medizin zur Anwendung. Der G-BA bekräftigte deshalb seine Absicht, auch die sozialrechtlich bereits anerkannten Verfahren zu überprüfen. Nach diesem Gleichbehandlungsgrundsatz des G-BA gehört allerdings auch eine Generalinventur der ärztlichen Kassenleistungen, die noch längst nicht alle nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin überprüft sind, auf die Tagesordnung. Der Beschluss liegt jetzt dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vor und kann von diesem noch beanstandet werden.

Die BPtK bewertet die G-BA-Entscheidung kritisch. Der G-BA ist bei seiner Überprüfung von einem unzulässig engen Begriff der 'klassischen' Gesprächspsychotherapie ausgegangen. Er hat dabei Weiterentwicklungen nicht berücksichtigt, die Grundlage einer Anerkennung der Gesprächspsychotherapie durch den 'Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie' waren. Basis des Anerkennungsantrages war jedoch gerade dessen Definition. Damit entstehen nach BPtK-Ansicht nicht nur inhaltliche, sondern auch formale Probleme. Außerdem geht die BPtK davon aus, dass mehrere geeignete Studien zur Gesprächspsychotherapie nicht beachtet wurden.

Die Gesprächspsychotherapie (Carl Rogers) ist die älteste humanistische Psychotherapie. Sie hat den Nachweis der erfolgreichen Anwendung in der ambulanten Versorgung erbracht. Das Verfahren ist wissenschaftlich ausreichend definiert und abgrenzbar von anderen, bereits zugelassenen psychotherapeutischen Verfahren. Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten mit methodenbezogenem Curriculum in theoretischer Ausbildung und praktischer Krankenbehandlung sind verfügbar. Damit erfüllt die Gesprächspsychotherapie die vier Zulassungskriterien der geltenden Psychotherapierichtlinien.





 
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