31.1.07 Berichtspflicht - künftig auch für Psychotherapeuten
(LPK) Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 01.01.2007 beschlossen, dass für die Abrechnung der Kapitel 35.1 (Probatorik, Anamnese, Antragsziffern) und 35.2 (genehmigte Therapie) die Erstellung eines Arztbriefs nach Ziffer 01600 oder 01601 erforderlich ist. Die Berichtspflicht gilt damit nun auch für Psychotherapeuten, unabhängig vom Vorliegen einer Überweisung. Diese Neuregelung verbindet eine erweiterte Abrechnungsmöglichkeit (auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten können jetzt den ausführlichen Bericht abrechnen) mit einer erheblichen Mehrbelastung, da in einer laufenden Therapie quartalsweise Berichte versandt werden müssen.

(Ergänzung / Änderung 8.2.07): Die KV-Ba-Wue hat sich inzwischen auf eine einheitliche und unproblematische Handhabung bezüglich der Regelungen zur Berichtspflicht geeinigt und ihre Mitglieder schriftlich informiert. Bei der Abrechnung der Psychotherapie-Leistungen wird demnach davon ausgegangen, dass bei Nichtabrechnung der Berichtsziffern der Patient der Versendung eines Arztberichts nicht zugestimmt hat. Die KV kann dies allerdings im Einzelfall auch prüfen. Die Patienten sind -auch im Hinblick auf die berufsrechtlich gegebene Schweigepflicht- zu befragen, ob sie der Versendung eines Berichts an Haus- oder Facharzt zustimmen oder nicht. Zur Dokumentation ist es sicher sinnvoll, den Patienten ein Formular unterschreiben zu lassen, ob er mit der Versendung eines Berichtes einverstanden ist oder nicht.

 
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