AKTUELLES: Nachrichten 2008
9.1.08
Schwellenkriterium verabschiedet
G-BA regelt Zulassung von Psychotherapieverfahren neu
(Pressemitteilung der BPtK): Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20.12.07 ein neues Schwellenkriterium verabschiedet, das psychotherapeutische Verfahren erfüllen muss, um für die gesetzliche Krankenversicherung zugelassen zu werden. Entscheidend für die sozialrechtliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens ist zukünftig, dass es nachweislich nützlich, medizinisch notwendig und wirtschaftlich für die Behandlung versorgungsrelevanter psychischer Störungen ist.
Die Einführung dieses neuen Kriteriums der Versorgungsrelevanz war erforderlich geworden, um eine grundsätzlich indikationsbezogene Zulassung von psychotherapeutischen Verfahren zu vermeiden. Neue Verfahren, die das Schwellenkriterium erfüllen, können jetzt weiterhin für das gesamte Spektrum der Psychotherapie zugelassen werden.
Das Kriterium der Versorgungsrelevanz berücksichtigt sowohl die bevölkerungs- und versorgungsepidemiologische Relevanz von psychischen Störungen als auch deren Prognose, Schweregrad sowie sozialmedizinische und gesundheitsökonomische Folgen. Ein früherer Beschluss des G-BA vom 20. Juni 2006, mit dem ein deutlich restriktiveres Schwellenkriterium eingeführt werden sollte, war vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet worden. Das BMG hatte unter Verweis auf die BPtK-Stellungnahme insbesondere bemängelt, dass der G-BA Versorgungsrelevanz einseitig bevölkerungsepidemiologisch interpretierte.
Der G-BA prüft ein Psychotherapieverfahren zukünftig in verschiedenen Anwendungsbereichen, die er nach ihrer Versorgungsrelevanz gewichtet. Dabei unterscheidet er grundsätzlich zwischen Anwendungsbereichen in der Erwachsenen- sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Ein psychotherapeutisches Verfahren bei Erwachsenen muss beispielsweise zukünftig nachweisen, dass es nützlich, medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist bei der Behandlung von:
Darüber hinaus sehen die neuen G-BA-Richtlinien erstmals die Möglichkeit vor, dass Psychotherapiemethoden indikationsbezogen zugelassen werden können, wenn sie sich nicht einem der bereits zugelassenen Richtlinienverfahren zuordnen lassen. Dies ist insbesondere für die sozialrechtliche Zulassung von Psychotherapiemethoden wichtig, deren wissenschaftliche Anerkennung für einzelne Anwendungsbereiche bereits vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) festgestellt worden ist, z. B. die Interpersonelle Psychotherapie (IPT), die Hypnotherapie, EMDR sowie die neuropsychologische Therapie.
Die neue Definition des Schwellenkriteriums entwickelte der G-BA in enger fachlicher Kooperation mit dem WBP und der BPtK. Der WBP verabschiedete im November 2007 entsprechende Empfehlungen für die Zulassung von Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Die Einführung dieses neuen Kriteriums der Versorgungsrelevanz war erforderlich geworden, um eine grundsätzlich indikationsbezogene Zulassung von psychotherapeutischen Verfahren zu vermeiden. Neue Verfahren, die das Schwellenkriterium erfüllen, können jetzt weiterhin für das gesamte Spektrum der Psychotherapie zugelassen werden.
Das Kriterium der Versorgungsrelevanz berücksichtigt sowohl die bevölkerungs- und versorgungsepidemiologische Relevanz von psychischen Störungen als auch deren Prognose, Schweregrad sowie sozialmedizinische und gesundheitsökonomische Folgen. Ein früherer Beschluss des G-BA vom 20. Juni 2006, mit dem ein deutlich restriktiveres Schwellenkriterium eingeführt werden sollte, war vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet worden. Das BMG hatte unter Verweis auf die BPtK-Stellungnahme insbesondere bemängelt, dass der G-BA Versorgungsrelevanz einseitig bevölkerungsepidemiologisch interpretierte.
Der G-BA prüft ein Psychotherapieverfahren zukünftig in verschiedenen Anwendungsbereichen, die er nach ihrer Versorgungsrelevanz gewichtet. Dabei unterscheidet er grundsätzlich zwischen Anwendungsbereichen in der Erwachsenen- sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Ein psychotherapeutisches Verfahren bei Erwachsenen muss beispielsweise zukünftig nachweisen, dass es nützlich, medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist bei der Behandlung von:
- depressiven Störungen und Angststörungen und
- mindestens einer psychischen Störung mittlerer Versorgungsrelevanz (somatoforme Störungen, Abhängigkeitserkrankungen und Persönlichkeitsstörungen) oder
- mindestens zwei psychischen Störungen aus den weiteren Anwendungsbereichen.
Darüber hinaus sehen die neuen G-BA-Richtlinien erstmals die Möglichkeit vor, dass Psychotherapiemethoden indikationsbezogen zugelassen werden können, wenn sie sich nicht einem der bereits zugelassenen Richtlinienverfahren zuordnen lassen. Dies ist insbesondere für die sozialrechtliche Zulassung von Psychotherapiemethoden wichtig, deren wissenschaftliche Anerkennung für einzelne Anwendungsbereiche bereits vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) festgestellt worden ist, z. B. die Interpersonelle Psychotherapie (IPT), die Hypnotherapie, EMDR sowie die neuropsychologische Therapie.
Die neue Definition des Schwellenkriteriums entwickelte der G-BA in enger fachlicher Kooperation mit dem WBP und der BPtK. Der WBP verabschiedete im November 2007 entsprechende Empfehlungen für die Zulassung von Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
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