28.4.08 Urteil des G-BA gegen Gesprächspsychotherapie
— "nicht ausreichend wissenschaftlich belegt"
(BPtK) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschied erneut gegen die Gesprächspsychotherapie. In seinem Beschluss vom 24. April kommt er zu der Bewertung, dass Wirksamkeit und Nutzen der Gesprächspsychotherapie "nicht in ausreichender Breite wissenschaftlich belegt" sind.

Der G-BA, das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, bekräftigte damit seine ablehnende Entscheidung aus dem Jahr 2006. Die Gesprächspsychotherapie kann damit auch zukünftig nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

"Der Beschluss übergeht das einhellige Votum der gesamten deutschen Psychotherapeutenschaft", kritisiert Prof. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Der Deutsche Psychotherapeutentag, die BPtK und eine Expertenkommission hatten empfohlen, die Gesprächspsychotherapie als anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzulassen. Die BPtK war in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, "dass die Gesprächspsychotherapie bei einer Reihe von Anwendungsbereichen der Psychotherapie wirksam und nützlich ist." Aufgrund der klinischen Breite dieser Anwendungsbereiche sei die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Nutzenbewertung der Gesprächspsychotherapie "insgesamt positiv ausfällt". Diese Bewertung "stehe überdies im Einklang mit einer jahrzehntelangen Bewährung in Forschung und Versorgung".

Der G-BA konnte in seinem Beschluss vom 24. April dagegen nur Belege dafür finden, dass die Gesprächspsychotherapie bei der Behandlung von depressiven Patienten ebenso nützlich ist wie die bereits anerkannten psychotherapeutischen Verfahren. Damit habe die Gesprächspsychotherapie aber keine "ausreichend breite Versorgungsrelevanz". Der G-BA betont, dass seine Entscheidung sowohl anhand der bis zum 20. März 2008 gültigen Psychotherapie-Richtlinien als auch nach den neuen Psychotherapie-Richtlinien (Schwellenkriterium) erfolgte. Sobald die genaue Begründung des G-BA vorliegt, wird sich die BPtK noch einmal im Detail mit dessen Argumentation auseinandersetzen.
 
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