AKTUELLES: Nachrichten 2008
10.7.08
BMG sieht keine Möglichkeit...
...der Beanstandung des ablehnenden Beschlusses zur Gesprächspsychotherapie
(BPtK) Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass der ablehnende Beschluss des G-BA vom 24. April 2008 zur Gesprächspsychotherapie nicht beanstandet wird.Zugleich hat das BMG die Nicht-Beanstandung mit folgender Auflage verbunden:
"Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Gesprächspsychotherapie nach Abschnitt B I Nummer 4 der Psychotherapie-Richtlinien indikationsbezogen Anwendung finden kann."
Der G-BA war in seiner Bewertung der Gesprächspsychotherapie entgegen der Stellungnahme der BPtK zu dem Ergebnis gekommen, dass der Nutzen der Gesprächspsychotherapie lediglich in einem Anwendungsbereich der Psychotherapie (Affektive Störungen) belegt ist und damit die Kriterien für eine Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren nach § 92 Abs. 6a i. V. m. § 135 SGB V und B I. 3. Psychotherapie-Richtlinien nicht erfüllt werden. Das BMG sah keine Möglichkeit, diesen Beschluss des G-BA vom 24. April 2008 rechtlich zu beanstanden. Das BMG fordert den G-BA mit seiner Auflage auf zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Gesprächspsychotherapie indikationsbezogen als Methode für den Anwendungsbereich der Affektiven Störungen zugelassen werden kann.
Der G-BA kann nun binnen einen Monats Klage gegen die mit der Nicht-Beanstandung verbundene Auflage erheben oder der Auflage nachkommen, so dass der Beschluss dann mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger rechtskräftig wird.
"Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Gesprächspsychotherapie nach Abschnitt B I Nummer 4 der Psychotherapie-Richtlinien indikationsbezogen Anwendung finden kann."
Der G-BA war in seiner Bewertung der Gesprächspsychotherapie entgegen der Stellungnahme der BPtK zu dem Ergebnis gekommen, dass der Nutzen der Gesprächspsychotherapie lediglich in einem Anwendungsbereich der Psychotherapie (Affektive Störungen) belegt ist und damit die Kriterien für eine Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Richtlinienverfahren nach § 92 Abs. 6a i. V. m. § 135 SGB V und B I. 3. Psychotherapie-Richtlinien nicht erfüllt werden. Das BMG sah keine Möglichkeit, diesen Beschluss des G-BA vom 24. April 2008 rechtlich zu beanstanden. Das BMG fordert den G-BA mit seiner Auflage auf zu prüfen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Gesprächspsychotherapie indikationsbezogen als Methode für den Anwendungsbereich der Affektiven Störungen zugelassen werden kann.
Der G-BA kann nun binnen einen Monats Klage gegen die mit der Nicht-Beanstandung verbundene Auflage erheben oder der Auflage nachkommen, so dass der Beschluss dann mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger rechtskräftig wird.
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