AKTUELLES: Nachrichten 2009
02.01.09
Staatsvertrag zum Versorgungswerk in Kraft getreten
Der Beitritt der LPK zum Psychotherapeutenversorgungswerk Nordrhein-Westfalen ist nach Ratifizierung der beiden Länder mit dem 1.1.2009 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zum Staatsvertrag zwischen Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 463) hat der baden-württembergische Landtag seine Zustimmung zum Staatsvertrag erteilt. Neben der Versorgung im Alter und im Fall der Berufsunfähigkeit umfasst der Leistungskatalog auch Hinterbliebenenrenten für Witwen und Witwer, Halb- und Vollwaisenrenten und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Gründungsunterlagen für die Mitglieder stehen auf der Homepage des Versorgungswerks NRW zur Verfügung. Mitte Januar wird voraussichtlich die Versendung der Unterlagen zum Versorgungswerk seitens des Versorgungswerkes NRW an unsere Kammermitglieder erfolgen. Hier der Link zur Seite des Versorgungswerks NRW:
Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, das seinen Betrieb zum 01.01.2004 aufgenommen hat, betreut mittlerweile bereits über 1.800 Mitglieder und verwaltet ein Vermögen von knapp 16 Mio. €. Für die Einbindung der Psychotherapeuten Baden-Württembergs in das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen sprachen u.a. folgende Argumente:
- Versorgungswerke nehmen im Rahmen einer berufsständischen Solidarität alle Berufsangehörigen ohne Gesundheitsprüfung auf.
- Versorgungswerke bieten für jüngere Kolleginnen und Kollegen einen sofortigen „Rundum-Schutz“ als Grundversorgung und den Aufbau einer hervorragenden Altersvorsorge.
- Rentenanwartschaften werden in der Regel ohne Wartezeit erworben.
- Versorgungswerke sind von einer Geldentwertung unabhängig.
- Die aufgebauten Versorgungsansprüche können bis zur Pfändungsfreigrenze nicht gepfändet werden und sind damit dem Zugriff Dritter entzogen.
- Die individuelle Einstellung zur freien/gesetzlichen Vorsorge hat sich geändert. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die privaten und freiwilligen Maßnahmen einer Ergänzung durch gesetzlich geregelte Vorsorge bedürfen, um dem Sicherungsbedürfnis der KollegInen zu genügen.
Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages werden automatisch alle Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Pflichtmitglieder (Gründungsmitglieder) des Versorgungswerks, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig, ob sie selbstständig oder angestellt tätig sind. Gründungsmitglieder können sich auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien lassen.
Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer, die zum Zeitpunkt des Beitritts der LPK BW zum Versorgungswerk NRW das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben sowie nicht berufsunfähig sind, können auf Antrag ebenfalls Gründungsmitglied des Versorgungswerks werden. Sie können innerhalb einer Frist von sechs Monaten frei wählen, ob und ggf. in welcher Höhe sie einen Pflichtbeitrag zahlen wollen. Wählbar sind Beiträge in Zehntelstufen von 1/10 bis 10/10 des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung; 2008 betrug dieser 1.054,70 €. Daneben sind im Rahmen der Satzung auch zusätzliche freiwillige Beiträge möglich. Der Pflichtbeitrag für die nach der Gründung neu approbierten KollegInnen beträgt 5/10 des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung, also derzeit 527,35 Euro. Für Mitglieder, bei denen das Einkommen die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, wird der persönliche Pflichtbeitrag dann durch Anwendung des aktuellen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Einkünfte ermittelt.
Die Satzung des Versorgungswerks sieht folgende Leistungsarten vor:
- Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenrente
- Kapitalabfindung für Witwen und Witwer
- unter best. Voraussetzungen Erstattung und Übertragung von Beiträgen
- Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen
Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen Postanschrift:
Postfach 10 52 41
40043 Düsseldorf
Telefon: 0211-179369-0
Telefax: 0211- 179369-55
Email: office@ptv-nrw.de
Web: www.ptv-nrw.de
Telefonische Sprechzeiten: Mo – Do 9:00 - 12:00 u. 14:00 - 16:00; Fr 9:00 - 12:00
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