19.05.09 Aktuelle Zusatzinfo zur Abgabefrist nach § 95d

Wichtige Information für PP und KJP, welche bereits vor dem 01.07.2004 in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig waren und bis zum 30.06.2009 erstmals Ihren Nachweis gegenüber der KVBW führen müssen.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kammermitglieder, sofern Sie Ihren Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats bei der LPK bisher noch nicht gestellt haben sollten oder – falls Sie den Antrag schon gestellt haben – bisher aber noch keine Benachrichtigung von der Kammer erhalten haben, sollten Sie folgendes beachten:

Die Vertreterversammlung der KVBW hat Ende April 2009 einstimmig einen wichtigen Beschluss gefasst. Demnach erkennt die KVBW den Nachweis über die Fortbildungspflicht der Mitglieder, die diesen spätestens bis zum 30. Juni 2009 gegenüber der KVBW erbringen müssen, als fristgerecht eingegangen an, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bis zum 30. Juni 2009 bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg (LPK) eingegangen sind. Diese Entscheidung zur Umsetzung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95 d SGB V war wichtig, weil die Bearbeitungszeit bei der LPK und der LÄK für den Erwerb des Fortbildungszertifikates für die Nachweisfrist gegenüber der KVBW zu berücksichtigen ist. Durch den derzeitigen massiven Antragseingang hat sich die Bearbeitungszeit auf 8 - 10 Wochen verlängert. Mit dem Beschluss der KVBW gelten zum Vorteil der betroffenen PP und KJP alle bis zum 30. Juni 2009 formgerecht bei der LPK eingegangenen Anträge mit mindestens 250 nachgewiesenen Fortbildungspunkten (inkl. Selbststudium) als fristgerecht bei der KVBW eingereichter Nachweis, auch wenn die Bearbeitung / Prüfung durch die Kammer nach dem 30. Juni stattfindet.
Vor diesem Hintergrund können alle betroffenen Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten davon ausgehen, dass die Kammer alles Machbare tun wird, damit die rechtzeitig und vollständig gestellten Anträge termingerecht bearbeitet werden können. Sofern uns Ihre Einverständniserklärung und Ihre LANR vorliegen, werden wir die Erteilung Ihres Fortbildungszertifikats elektronisch der KVBW mitteilen, so dass wir alles für Sie erledigen werden. Über die Erteilung des Fortbildungszertifikats werden Sie von uns benachrichtigt, das Fortbildungszertifikat werden Sie auf dem Postweg erhalten.

Wenn Sie Ihren Antrag im oben genannten Sinne fristgereicht bei der Kammer gestellt haben, bitten wir freundlich darum, von unnötigen Anfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes abzusehen. Bitte rufen Sie uns wirklich nur dann an, wenn Sie aufgrund der eingereichten Unterlagen begründete Zweifel haben sollten (z. B. weil Sie sehr viele nicht-akkreditierte Fortbildungen eingereicht haben), dass Sie die notwendige Mindestzahl von 250 Fortbildungspunkten erreichen werden.

Dr. Jürgen Schmidt

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Tel.: 0711/674470-31
Fax.: 0711/674470-16
 
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