19.05.09 Aktuelle Zusatzinfo zur Altersgrenze

PP und KJP, welche in der Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2009 das 68. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden und die bereits vor dem 01.07.2004 in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig waren, sollten bezüglich der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V folgende Regelung der KVBW zur Altersgrenze beachten:

Alle Ärzte/Psychotherapeuten, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet und ihre Praxis fortgeführt haben, erhalten eine Verlängerung des Zeitraums zum Nachweis der Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung bis zum 30.09.2011. Die nachzuholende Fortbildung wird auf den Folgezeitraum nicht angerechnet; es erfolgt keine Honorarkürzung bis 30.09.2011. Der neue Fortbildungszeitraum beginnt am 01.04.2009 und endet am 31.03.2014. Bei Ärzten/Psychotherapeuten, die eine neue Zulassung erhalten haben, beginnt ein neuer Fortbildungszeitraum mit dem Tag der Zulassung. Der Vorstand der KVBW hat diese Regelung auch auf diejenigen Ärzte übertragen, die in der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 das 68. Lebensjahr vollenden (KVBW, 8. Mai 2009, Häufig gestellte Fragen zur Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V, Seite 1).

Sollten Sie zu dieser Regelung Fragen haben, dann bitten wir Sie freundlich darum, sich direkt an die KVBW zu wenden:

Dr. Jürgen Schmidt

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Tel.: 0711/674470-31
Fax.: 0711/674470-16
 
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