04.11.09 Gesprächspsychotherapie


Bundessozialgericht lehnt Revisionen ab

(BPtK) Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28. Oktober die Revision gegen zwei Entscheidungen zur Gesprächspsychotherapie zurückgewiesen. Danach haben die beiden klagenden Psychotherapeuten keinen Anspruch, als Gesprächspsychotherapeuten Versicherte auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu behandeln.

Das Bundessozialgericht stellte fest: Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), in dem er die Gesprächspsychotherapie nicht als geeignetes Psychotherapieverfahren anerkennt, sei rechtlich einwandfrei. Der Beschluss verletze nicht das Grundrecht auf Schutz der Berufsausübungsfreiheit. Es sei nicht zu beanstanden, dass der G-BA seine Entscheidung gegen die Gesprächspsychotherapie vor allem auf den Aspekt der fehlenden Versorgungsrelevanz stützte. Die Gesprächspsychotherapie sei nach den vorliegenden Studien allein für die Behandlung affektiver Störungen (Depression) geeignet. Psychotherapeuten, die nur für Gesprächspsychotherapie qualifiziert sind, könnten danach die Mehrzahl der Patienten nicht adäquat versorgen und müssten deshalb nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.

Das Bundessozialgericht entschied nicht, ob ein Versicherter, der ausschließlich depressiv erkrankt ist, einen Anspruch auf Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3 SGB V) von gesprächspsychotherapeutischen Leistungen hat. Die Entscheidung des G-BA, die Gesprächspsychotherapie kategorisch aus dem Leistungskatalog der GKV auszuschließen, könnte dazu führen, dass der individualrechtliche Behandlungsanspruch der Versicherten in besonders gelagerten Fällen in diesem System nicht mehr erfüllt werden könne. Dann stehe den Versicherten der Weg offen, sich nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse die gesprächspsychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen und sich die Kosten nach § 13 Abs. 3 SGB V erstatten zu lassen.

Das Bundessozialgericht bestätigte mit seiner Ablehnung der Revisionsanträge die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (B 6 KA 45/08 R) und des Landessozialgerichts Hessen (B 6 KA 11/09 R). Der Rechtsanwalt der Kläger machte deutlich, dass er eine Klage beim Bundesverfassungsgericht erwäge.

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