(BPtK) Wer was bei der Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) entscheidet, ist neu geregelt. Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) beschloss am 19. April eine grundlegende Reform der Aufgabenverteilung.
Danach verantwortet der GKV-Spitzenverband ab sofort das "online gestützte" Management der Versichertenstammdaten, die Bundesärztekammer den Notfalldatensatz und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die "adressierte Kommunikation" der Leistungserbringer. Der GKV-Spitzenverband lobte den gematik-Beschluss als "einen großen Schritt", kritisierte allerdings, dass noch keine "verpflichtende" Online-Anbindung der eGK beschlossen sei.
Mit Entscheidung der gematik-Gesellschafterversammlung ist die "Bestandsaufnahme" der eGK-Einführung beendet, die die schwarz-gelbe Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen hatte. Die Einführung der neuen Versichertenkarte in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich zunächst auf wenige Anwendungen. Die weiteren medizinischen Anwendungen sind weiterhin mit einem "unbefristeten Moratorium" belegt, so Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler.
Kern der Entscheidung ist ein Neustart der gematik. Die drei eGK-Anwendungen, die jetzt umgesetzt werden sollen, müssen zukünftig nicht mehr im Konsens auf der Gesellschafterversammlung entschieden werden. Krankenkassen und Leistungserbringer sind zukünftig für ihre Projekte alleine zuständig. Damit sind die Entscheidungsstrukturen für die nächsten eGK-Projekte wesentlich vereinfacht und die Zusammenarbeit von gematik und Selbstverwaltung neu gestaltet. Im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme hatte Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, vor einem "technokratischen Machbarkeitsautomatismus" gewarnt und Lösungen gefordert, die die "Akzeptanz der Anwender" finden.
Die gematik setzte bislang die technischen Spezifikationen fest, initiierte die Feldtests, wertete diese aus und war für die Zulassung einzelner Komponenten zuständig (Karten, Kartenlesegeräte, VPN-Konnektoren sowie aller Software-Schnittstellen). Beobachter sprechen davon, dass die gematik jetzt auf einen eGK-TÜV beschränkt wurde. Die gematik selbst stellt ihre neuen Zuständigkeiten wie folgt dar: "Die verantwortlichen Gesellschafter werden die Anforderungen an die Telematikinfrastruktur und die Anwendungen aus der Sicht der Gesellschafter formulieren und die Umsetzung durch die gematik steuern".
Die elektronische Gesundheitskarte gemäß § 291a SGB V ist eine personenbezogene Identifikationskarte, mit der Versicherte ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können. Sie enthält einen Mikroprozessorchip, der für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen geeignet ist und weitere Anwendungen ermöglicht. Auf der Karte finden sich allerdings zunächst nur die Versichertenstamm- und die Notfalldaten des Versicherten. Außerdem ermöglicht die eGK die Datenübermittlung zwischen Ärzten bzw. Psychotherapeuten. Der Unterschied zum Arztbrief ist, dass es bei einer "adressierten Kommunikation" immer einen definierten Empfänger gibt und die Nachricht nicht irgendwo zur Abholung gespeichert wird.