24.11.10 Novellierung des Landeskrankenhausgesetzes Rheinland-Pfalz verabschiedet
Berufspolitisch bedeutsame Statusverbesserungen für PsychotherapeutInnen sind erreicht.

Rheinland-Pfalz hat ein neues Krankenhausgesetz. Es sieht vor, dass Psychotherapeuten Leitungsfunktionen übernehmen können. Außerdem ist die Landespsychotherapeutenkammer zukünftig offiziell in die Krankenhausplanung des Landes eingebunden. Nachfolgend geben wir eine Mitteilung des Präsidenten der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, Alfred Kappauf, wieder.

Einstimmig beschloss der Landtag Rheinland-Pfalz am 17.11.2010 mit der Novellierung des Landeskrankenhausgesetzes (LKG RLP) das derzeit wohl modernste Krankenhausgesetz der Bundesrepublik. Es wird zum 1.1.2011 in Kraft treten und wird voraussichtlich richtungweisend bei den Gesetzesvorhaben in anderen Bundesländern werden.

Insbesondere für PsychotherapeutInnen im stationären Bereich stellt dieses Gesetz einen Meilenstein dar, da hier erstmals deren Statusdefinition gleichrangig zu den ÄrztInnen vorgenommen wird: "Es bezieht die Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten (PP), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) gleichberechtigt neben den Ärztinnen und Ärzten in die in Betracht kommenden Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes ein." (Begründung des Gesetzesentwurfs).

Mit dem Gesetz soll auch "die Zusammenarbeit mit der ambulanten Gesundheitsversorgung sowie mit den ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation und Pflege besonders in Hinblick auf integrative Versorgungsangebote verbessert werden." (§1 Abs. 1).

Als weiteres Novum erhält die Landespsychotherapeutenkammer einen Sitz im Ausschuss für Krankenhausplanung. Damit ist sie gleichrangig gestellt zu den bislang unmittelbar Beteiligten bei der Landeskrankenhausplanung - das sind die Krankenhausgesellschaft RLP, die Verbände der Krankenhausträger in RLP, die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Krankenversicherungen in RLP und die Landesärztekammer. Ebenso unmittelbar beteiligt sind zukünftig der Landkreistag sowie der Städtetag RLP mit einem gemeinsamen Sitz. Neu aufgenommen als mittelbar Beteiligte werden die Landesapothekerkammer, die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen RLP sowie ein Vertreter des Dachverbands der Pflegeorganisationen RLP.

Die aus berufspolitischer Sicht bedeutendste Modernisierung ist, dass das Gesetz die Grundlagen für die Übertragung von Leitungsverantwortung an PsychotherapeutInnen schafft. Bisher waren Fachabteilungen als unter ärztlicher Leitung definiert.

Im neuen Gesetz wird die Planungstiefe abgesenkt, indem lediglich Fachrichtungen, nicht mehr Fachabteilungen vorgegeben werden: "Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachrichtungen zu gliedern." (§23, Abs. 1). Den Krankenhäusern soll damit eine größere Flexibilität bei der organisatorischen Gestaltung ihrer Funktionseinheiten ermöglicht werden.

Als neuer Schwerpunkt wird ein Paragraph zur Arzneimittelsicherheit aufgenommen (§24). Jedes Krankenhaus hat, ggf. gemeinsam mit anderen Häusern, eine Arzneimittelkommission zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen und sicheren Anwendung von Arzneimitteln einzurichten.

Auch bei den Liquidationsregelungen werden die PsychotherapeutInnen mit den bisher liquidationsberechtigten Berufsgruppen gleichgestellt. Die PsychotherapeutInnen sind außerdem in der Schiedsstelle zu strittigen Fragen der Verteilung der angesammelten Mittel gleichrangig vertreten.

Die Krankenhäuser sind zukünftig nicht nur zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet, sondern auch "zur Zusammenarbeit mit in der ambulanten Versorgung tätigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apothekerinnen, Apothekern, psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit ambulanten Einrichtungen der Selbsthilfe sowie mit sonstigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens" (§ 30a).

"Die Krankenhäuser unterstützen die Kammern der Heilberufe… besonders bei der Aktualisierung der bei ihnen geführten Register der Berufsangehörigen." (30 a, Abs. 3).

Die Verwendung von klinikinternen Daten für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben ist zukünftig ÄrztInnen als auch PsychotherapeutInnen genehmigt.

Auskunfts- und Einsichtsansprüche von PatientInnen bezüglich Ihrer medizinischen Daten dürfen nur von der behandelnden PsychotherapeutIn oder ÄrztIn erfüllt werden (§ 36, Abs.5)

Die Approbation der PsychotherapeutInnen wird mit diesem LKG RLP erstmals statusdifferenzierend, indem es den PP und KJP mehr Kompetenzen als z.B. den PsychologInnen im Krankenhaus zuordnet.

Mit Unterstützung des Fachministeriums und Zustimmung aller Akteure der Krankenhausplanung konnte die LPK seit 2003 im Ausschuss für Krankenhausplanung und auch bei der Erstellung der Landeskrankenhauspläne 2003-2010 sowie 2010-2016 beratend (ohne Stimmrecht) mitarbeiten. Von Anfang an hat sie die Erwartung artikuliert, als ordentliches Ausschussmitglied gesetzlich verankert zu werden.

Die jetzt verabschiedeten, berufspolitisch sehr bedeutsamen Statusverbesserungen für die PsychotherapeutInnen sieht der LPK-Vorstand als Ergebnis dieser langjährigen konstruktiven und fachlich fundierten Mitarbeit.

Bemerkenswert im LKG RLP ist schließlich eine in der Gesetzeslandschaft noch ungewöhnliche Gender-Regelung, die aber gut zu der Tatsache passt, dass inzwischen weit mehr als zwei Drittel der Angehörigen der Heilberufe weiblich sind: "Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder (des Ausschusses für Landeskrankenhausplanung) sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden." (§ 9, Abs. 2).

Alfred Kappauf
(Präsident der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz)

 
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