25.01.2011 Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Kammerstellungnahmen und Kammeraufgaben

Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach Klage eines Kammermitgliedes zu entscheiden, ob ein Grundsatzpapier der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern zum "Gewerbe-und Industriestandort Hessen", die so genannte "Limburger Erklärung", zulässig oder zu allgemeinpolitisch ist.

Prof. Kluth, Institut für Kammerrecht e. V., nahm die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass einer aktuellen Stellungnahme zur Bedeutung dieses Urteils für das Selbstverständnis des Deutschen Kammersystems und der Abgrenzung der Aufgaben und Möglichkeiten der Kammern von denen der Interessenverbände.

Für die Psychotherapeutenkammern bedeutet dies, dass sie das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen hat. Dies erstreckt sich auch auf Bereiche, bei denen die Belange der Berufsausübung von Psychotherapeuten nur am Rande berührt werden, d.h., wenn nachvollziehbar Auswirkungen auf die Psychotherapeuten im Bereich der Kammer erkennbar sind.

Die Äußerungen einer Kammer müssen das höchstmögliche Maß an Objektivität und die notwendige Sachlichkeit und Zurückhaltung wahren und hierbei das durch Gesetz und Satzung vorgegebene Verfahren einhalten. Die Vertreterversammlung der Kammer hat hierbei die Aufgabe, das gesamte Interesse der Kammermitglieder zu ermitteln.


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