05.05.11 Gefährliche Straftäter sind nicht unbedingt psychisch krank
BPtK zum BVG-Urteil zur Sicherungsverwahrung

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt das gestrige Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bestehenden Regelungen zur Sicherheitsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Die BPtK weist aber darauf hin, dass das so genannte Therapieunterbringungsgesetz, das der Bundestag im Dezember 2010 verabschiedete, keine sachgerechte Lösung der entstandenen juristischen Probleme darstellt. Danach ist es möglich, gefährliche Straftäter zukünftig in geschlossenen medizinisch-therapeutischen Einrichtungen unterzubringen, das heißt in psychiatrischen Krankenhäusern. "Gefährliche Straftäter sind jedoch nicht unbedingt psychisch krank", stellt BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer Richter fest. Die BPtK warnt deshalb vor einem Missbrauch psychiatrischer Einrichtungen. Dies würde zu einer weiteren Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen führen.

Erstens befinden sich die gefährlichen Straftäter gerade deshalb in Sicherungsverwahrung, weil sie bei Begehung ihrer Straftaten nicht als „vermindert schuldfähig aufgrund einer psychischen Erkrankung“ eingeschätzt wurden. Sie wurden daher als gefährliche Straftäter in der Sicherungsverwahrung von Justizvollzugsanstalten und nicht als psychisch kranke Menschen im Maßregelvollzug untergebracht. Der Gesetzgeber unterstellt nun im Therapieunterbringungsgesetz, dass diese Straftäter psychisch krank seien, um sie in geschlossenen Einrichtungen unterbringen zu können und damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entsprechen.

Zweitens ist nicht bei jedem dieser Straftäter eine Therapie geeignet, um die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu senken. Das Bundesverfassungsgericht hat aber 1994 entschieden, dass therapeutische Eingriffe nur dann zulässig sind, wenn eine hinreichend positive Behandlungsprognose besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat damit Zwangsbehandlungen ohne Erfolgsaussichten einen Riegel vorgeschoben.

Die deutsche Psychotherapeutenschaft kritisiert deshalb die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes, auch wenn sie dem politischen Ziel des Gesetzes, die Allgemeinheit vor gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern zu schützen, uneingeschränkt zustimmt: „Geschlossene medizinisch-therapeutische Einrichtungen sollen hier dazu benutzt werden, um den Freiheitsentzug von Gewalttätern auch nach Verbüßung ihrer Strafe sicherzustellen“, erklärt BPtK-Präsident Richter. "Diese Psychiatrisierung strafrechtlicher Probleme ist inakzeptabel."

 
zurück  nach oben  diese Seite drucken
© LPK-BW   http://www.lpk-bw.de
lpktop4.jpg