17.05.11 Zuzahlungen zu Psychotherapien

In jüngster Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen bzw. Beschwerden von Patientinnen und Patienten, die sich darüber beklagen, dass sie bei ihren Psychotherapien im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung von ihren Psychotherapeuten aufgefordert werden, eine private Zuzahlung zu leisten.

Dieses Vorgehen ist nach dem Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) eindeutig illegal. Dort ist im 7. Abschnitt, § 18 festgelegt:

Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte
(10) Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme von
1. der Erstinanspruchnahme oder Inanspruchnahme ohne Überweisung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V,
2. bei Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden,
von Versicherten keine Zuzahlungen fordern.

Demnach darf also außer der sog. Praxisgebühr von GKV-Patienten keine Zuzahlung für Leistungen wie bspw. für rasche Terminvereinbarung erhoben werden.

Wir bitten diese gesetzliche Regelung zu beachten!

 
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