17.04.2012 Warnung vor Geschäftstaktik des angeblichen Datenabgleichs für Onlineverzeichnisse

Sehr geehrte Kammermitglieder,

wir hatten zuletzt am 25.02.2011 auf dieser Homepage vor dem Adressbuch- bzw. Registerdatenabgleich mehrerer Unternehmen gewarnt (siehe das Archiv der Homepage).

Aus aktuellem Anlass möchten wir erneut darauf hinweisen, dass Sie bei Schreiben von Unternehmen, in denen Sie zu einem Datenabgleich aufgefordert werden, größte Vorsicht walten lassen sollten.

Mit einem vorgeblich zum Zweck des Datenabgleichs formulierten Schreiben treten mehrere Unternehmen derzeit wieder an Psychotherapeuten heran. Das Schreiben und das Datenblatt sind beispielsweise überschrieben mit Verzeichnis der Mediziner, Gewerbeauskunft-Zentrale o.ä..

Mit dem Schreiben wird eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung suggeriert und unter dem Vorwand einer erforderlichen Datenüberprüfung darum gebeten, angeblich gespeicherte Daten zu bestätigen bzw. zu korrigieren. Anschließend soll die unterschriebene „Datenbestätigung“ an das Unternehmen zurückgesendet werden.

Unten im Kleingedruckten wird dann aber ein Vertragsschluss angeboten, was aufgrund der optischen Aufmachung aber leicht übersehen wird. Das Unternehmen bietet darin an, die Daten in einem öffentlichen Verzeichnis bekanntzumachen. Vorenthalten wird jedoch, dass es sich bei diesen Verzeichnissen keineswegs um die Gelben Seiten oder ähnlich bekannte Medien handelt. Mit der Unterschrift nimmt der Unterzeichner das Vertragsangebot an und verpflichtet sich zu einer Vertragslaufzeit von mehreren Jahren mit erheblichen Gebühren, zumeist im vierstelligen Bereich.

Aus diesem Grund möchten wir darauf hinweisen, derartige Schreiben nicht auf die Schnelle zu unterschreiben. Wir empfehlen Ihnen, sich ein auf Datenbestätigung gerichtetes Schreiben zunächst in Ruhe durchzulesen und bei Feststellung eines Vertragsangebotes im oben geschilderten Sinne dieses Schreiben umgehend zu vernichten. Bei Unklarheiten können Sie auch die Geschäftsstelle der Kammer anrufen.

Wir empfehlen Mitgliedern, die bereits ein solches Vertragsangebot unterschrieben haben, unverzüglich zu reagieren. Ratsam ist es, schriftlich auf die Sittenwidrigkeit des Vertragsschlusses hinzuweisen und hilfsweise den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Anfechtung muss binnen einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Täuschung erklärt werden. Verschiedene Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen mittlerweile das Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung bestätigt. Wir möchten hier beispielsweise auf das Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 213 C 4124/11) vom 27.04.2011 verweisen, welches zwischenzeitlich durch das Landgericht München bestätigt wurde. Zur Beweisführung sollte die Anfechtung als Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

Abschließend möchten wir klarstellen, dass die Kammer keine Daten an Dritte ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung übermittelt! Die Unternehmen holen sich die Daten aus allgemein zugänglichen Einträgen im Internet.

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