15.09.2012 Nach Arbeitsunfällen qualifizierte Behandlung innerhalb von einer Woche
Gesetzliche Unfallversicherung regelt psychotherapeutische Leistungen neu

Die gesetzliche Unfallversicherung hat seit dem 1. Juli 2012 neu geregelt, wie ihre Versicherten nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten psychotherapeutisch versorgt werden. Nach den neuen Regelungen verpflichten sich Psychotherapeuten, innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung mit der ambulanten Therapie zu beginnen. Ferner ist festgelegt, dass die Heilbehandlung nach dem aktuellen Stand der psychologisch medizinischen Erkenntnisse zu erfolgen und dem wissenschaftlichen Fortschritt zu entsprechen hat. Damit sind insbesondere evidenzbasierte Behandlungsverfahren anzuwenden und Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu beachten.

Die fachlichen Anforderungen legen fest, dass ausschließlich Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und bestimmte Facharztgruppen beauftragt werden können, die zusätzlich über spezifische Fachkenntnisse verfügen. Hierfür sind insbesondere akkreditierte Fortbildungen in der leitliniengerechten Diagnostik und Behandlung von typischen psychischen Erkrankungen nach Arbeitsunfällen und psychischen Berufskrankheiten im Umfang von 120 Stunden nachzuweisen sowie sechs supervidierte Behandlungsfälle von traumatisierten Patienten. In den zwei Jahren vor dem Antrag auf Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Psychotherapeut darüber hinaus sechs Behandlungsfälle mit jeweils mindestens fünf Sitzungen von traumatisierten Patienten mit entsprechenden psychischen Störungen darzulegen. Ferner ist die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung der Unfallversicherung verpflichtend.

Die neuen Regelungen, die als „Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung“ bezeichnet werden, lösen das bisherige Modellverfahren aus dem Jahr 2002 ab. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat die neuen Anforderungen und Handlungsanleitungen nach einer Expertenanhörung unter Beteiligung der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeitet. Die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen richtet sich nach einem unveränderten Gebührenverzeichnis.

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