01.10.2012 Behandlungsvereinbarung bei psychischen Erkrankungen ermöglichen
Patientenrechtegesetz heute im Deutschen Bundestag

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, für psychisch kranke Menschen das Recht auf eine Behandlungsvereinbarung im Patientenrechtegesetz, das heute im Bundestag in erster Lesung beraten wird, zu verankern. Außerdem sollten die Rechte minderjähriger Patienten ausdrücklich geregelt werden. „Das Patientenrechtegesetz will mehr Klarheit und Transparenz schaffen“, stellt BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer Richter fest. „Dafür benötigen wir auch genaue Regelungen für minderjährige Patientinnen und Patienten, die vorübergehend nicht in der Lage sind, selber über ihre Behandlung zu entscheiden.“

Die BPtK fordert – wie der Bundesrat – eine gesetzliche Regelung zur Behandlungsvereinbarung. In einer solchen Vereinbarung kann ein Patient für den Fall, dass er vorübergehend nicht in der Lage ist, selbst zu entscheiden, gemeinsam mit einem Arzt oder Psychotherapeuten seines Vertrauens verbindlich festlegen, wie er behandelt werden möchte. Die Behandlungsvereinbarung tritt neben die Patientenverfügung, mit der ein Patient bestimmte Behandlungen ausschließen kann, sich aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlung sichert. „Patientinnen und Patienten haben grundsätzlich das Recht, ihre Behandlung selbst zu bestimmen“, erklärt BPtK-Präsident Richter. „Dieses Recht endet nicht an der Grenze der Einwilligungsfähigkeit.“

Schwer psychisch kranke Menschen müssen damit rechnen, erneut stationär behandelt zu werden. Diese wiederholte Einweisung in eine Klinik kann in einer Phase völliger Hilflosigkeit erfolgen, in der sich der Patient vielleicht sogar selbst gefährdet. Ein Patient sollte deshalb vorab mit der Klinik vereinbaren können, wie er in einer solchen Phase behandelt werden möchte. „Eine Behandlungsvereinbarung sichert das Recht auf Selbstbestimmung und wäre zudem für viele Patienten eine enorme Beruhigung“, erläutert der BPtK-Präsident. Sie schaffe für viele psychisch kranke Menschen erst die notwendige Sicherheit, um sich rechtzeitig in Behandlung zu begeben. „Bisher ist das Erlebnis der Ohnmacht bei einer Zwangseinweisung eine erhebliche Belastung, die Patienten davor zurückschrecken lässt, sich bei einer anbahnenden Krise beizeiten Hilfe zu suchen“, betont Richter.

Der Gesetzentwurf kodifiziert im Wesentlichen bestehende und von der Rechtsprechung entwickelte Rechte von Patientinnen und Patienten im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Behandlung Minderjähriger werden jedoch nicht in das Gesetz aufgenommen. Hier beschränkt sich der Gesetzgeber auf den Hinweis, dass es bei der bisherigen Rechtsprechung bleiben soll.

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