15.02.2013Reform der Bedarfsplanung durch den G-BA
Konsequenzen für die psychotherapeutische Versorgung in Baden-Württemberg

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde mit der Verabschiedung der letzten Gesundheitsreform durch das Versorgungsstrukturgesetz beauftragt, die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung neu festzulegen. Für die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung wurden nach Bevölkerungsdichte fünf Versorgungszonen (Kreistypen) festgelegt, und die Versorgungsdichte, d. h. Anzahl Psychotherapeuten je hunderttausend Einwohner, neu definiert. Dabei wurde der Mitversorgungsleistung größerer Städte für das Umland Rechnung getragen. Hierbei wird der als notwendig erachtete Versorgungsgrad an Psychotherapeuten im Vergleich zur bisherigen Bedarfsplanung in ländlichen Gebieten höher, in städtischen und dicht besiedelten Regionen niederer als bisher festgelegt. So wird in der Bedarfsplanungsrichtlinie beispielsweise für die Landkreise Ostalbkreis, Schwäbisch Hall, Biberach, Neckar-Odenwald oder Hohenlohekreis die Notwendigkeit neuer Psychotherapeutensitze gesehen. In den städtischen Regionen wie Freiburg, Heidelberg, Tübingen, Mannheim oder Stuttgart bleiben die Verhältniszahlen nahezu unverändert, so dass nach der Bedarfsplanungsrichtlinie dort weiterhin eine nominell starke Überversorgung besteht. Es bleibt abzuwarten, wie der Landesausschuss, der mit versorgungspolitischen Begründungen regionale Abweichungen von den Bedarfsplanungszahlen beschließen kann, die Versorgungssituation in den als überversorgt ausgewiesenen Regionen bewerten wird. Mehrere Krankenkassen haben unmissverständlich signalisiert, dass sie in vielen Regionen eine Überversorgung im Bereich der Psychotherapie sehen und somit dort frei werdende Sitze nicht nachbesetzt werden müssten. Die Kassenärztliche Vereinigung hat im Gegensatz hierzu mehrfach geäußert, dass in keiner Region in Baden-Württemberg eine Überversorgung im Bereich Psychotherapie festzustellen sei. Man darf gespannt sein, wie in den paritätisch mit Vertretern der Leistungserbringer und den Kassen besetzten Zulassungsausschüssen mit den Neuausschreibungen in nominell überversorgten Gebeten umgegangen werden wird. Zwar muss bei Stimmengleichheit ein Sitz erneut ausgeschrieben werden, die Kassen können aber gegen einen so zustande gekommen Beschluss direkt vor Gericht klagen, denn hierbei wird der Beschluss nicht -wie ansonsten vorgeschrieben- im Berufungsausschuss verhandelt.

Die Nachfrage der Hilfe suchenden Patienten und die langen Wartezeiten für ein Erstgespräch und eine psychotherapeutische Behandlung verdeutlichen, dass das psychotherapeutische Behandlungsangebot bestehen bleiben muss. Hier sollte den Krankenkassen das Wohl aller psychisch erkrankter Patienten wichtig sein, eine differenzierte und an der Notwendigkeit und am Wunsch des Patienten orientierte Behandlung ist unbedingt in allen Regionen weiterhin sicher zu stellen.

 
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