Nachrichten 2016

Psychotherapeutische Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen

3. Veranstaltung in Freiburg

(LPK BW)

Am 21.06.2016 fand eine weitere sehr gut besuchte Tagung zum Thema „Psychotherapie für traumatisierte Flüchtlinge“ statt. Wie bereits bei den Veranstaltungen in Stuttgart und Karlsruhe gaben die Referenten Jama Maqsudi, Dieter David und Katrin Bonn eine Übersicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, zu Spezifika der psychotherapeutischen (Früh-)Behandlung sowie dem Umgang und der Einbeziehung von Dolmetschern in die Behandlung. LPK-Vorstandsmitglied und Flüchtlingsbeauftragte Birgitt Lackus-Reitter sowie Dr. Ingrid Rothe-Kirchberger (LÄK) moderierten die Veranstaltung.

Berufshaftpflichtversicherungen

(LPK BW)

Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Kolleginnen und Kollegen, die den Beruf ausüben, bitten, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Nach § 21 der Berufsordnung ist der Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung eine Berufspflicht, die aber auch Ihrem eigenen wirtschaftlichen Schutz dient, denn im Falle eines schadenersatzbegründenden Ereignisses können durch einen Patienten oder Angehörigen hohe finanzielle Forderungen gestellt werden.

Prüfbericht 2015 und Haushaltsplan 2017

Bekanntmachung über die Auslage des Prüfberichtes 2015 sowie des Haushaltsplanes 2017 der LPK BW zur kammeröffentlichen Einsichtnahme

(LPK BW)

Gemäß §§ 27 Abs. 4, 28 Abs. 3 der Hauptsatzung werden der Prüfbericht über den Jahresabschluss 2015 und der prospektive Haushaltsplan 2017 in der Zeit vom 23. September bis zum 21. Oktober 2016 für alle Kammermitglieder in der Geschäftsstelle, Jägerstrasse 40, 70174 Stuttgart zur kammeröffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Falls Sie diese Dokumente einsehen möchten, bitten wir Sie um vorherige Terminabstimmung per Telefon (0711-674470-0) oder per E-Mail (info [at] lpk-bw.de).

Keine Änderung der Schweigepflicht notwendig

BPtK begrüßt Gesprächsbereitschaft von Bundesinnenminister De Maizière

(BPtK)

Die Bundespsychotherapeutenkammer hält es nicht für notwendig, die Regelungen zur psychotherapeutischen Schweigepflicht zu ändern, um Amokläufe und Terroranschläge besser verhindern zu können. Sie begrüßt deshalb, dass Bundesinnenminister Thomas de Maizière sich zunächst mit Ärzten und Psychotherapeuten beraten will, ob die beiden Heilberufe weitergehende Regelungen für notwendig halten.

Wir trauern um Elisabeth Noeske...

...eine beliebte und engagierte Kollegin und Freundin

(LPK BW)

Am 14. Juli 2016, kurz nach ihrem 73. Geburtstag, verstarb nach einem tragischen Unfall unser Kammermitglied Elisabeth Noeske. Sie gehörte zu den Gründungsmitgliedern der Kammer und war lange Jahre Mitglied der Vertreterversammlung. Sie war zwar eine „unserer Kammerältesten“, aber in den Gremien noch voll aktiv. Sie wurde als „Urgestein“ mit reicher Erfahrung geschätzt und war trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine unermüdlich engagierte Kämpferin für die Belange der Patienten, Kolleginnen und Kollegen. Wir haben überhaupt nicht mit ihrem Tod gerechnet und sind tief betroffen.

Qualifizieren für eine bessere Versorgung psychisch kranker Menschen

BPtK-Symposium: Reform der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung

(BPtK)

Das Psychotherapeutengesetz ist reformbedürftig. Gravierende Veränderungen bei den Hochschulabschlüssen, prekäre Lebensverhältnisse der Ausbildungsteilnehmer durch problematische Ausbildungsbedingungen und gestiegene Anforderungen in der ambulanten und insbesondere der stationären Versorgung von psychisch kranken Menschen machen eine Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen für die Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erforderlich. Auf einem Symposium am 8.

Krankenkassen kappen Honorare bei Kostenerstattung

BPtK kritisiert rechtswidriges Verhalten einzelner Krankenkassen

(BPtK)

Bundespsychotherapeutenkammer und Landespsychotherapeutenkammern erhalten vermehrt Beschwerden über das Verhalten einzelner Krankenkassen im Kostenerstattungsverfahren. Psychotherapeuten, die in Privatpraxen psychisch kranke Menschen behandeln, haben einen Vergütungsanspruch in Höhe des 2,3-fachen Satzes. Immer häufiger zahlen Krankenkassen jedoch nicht diese Vergütung, sondern nur den einfachen Satz und verweisen dabei auf § 11 Absatz 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Integrationsgesetz: Leistungen für Übersetzer gestrichen

BPtK hält Sprachmittlung für psychisch kranke Flüchtlinge für unverzichtbar

(BPtK)

Im Integrationsgesetz (BT-Drucksache 18/8615), das am 7. Juli 2016 vom Bundestag verabschiedet wurde, sind wichtige Neuerungen für traumatisierte Opfer von Krieg, Folter und Gewalt wieder gestrichen worden. Psychisch kranken Flüchtlingen sollte eine psychotherapeutische Behandlung angeboten werden können. Dafür ist in vielen Fällen aber ein Übersetzer notwendig, der sich auch mit der Kultur der Herkunftsländer der Flüchtlinge auskennt. Noch im Referentenentwurf war vorgesehen, dass die Leistungen solcher Sprach- und Kulturmittler künftig finanziert werden.

Bundesregierung plant, neue psychoaktive Stoffe zu verbieten

BPtK sieht Chancen für eine neue Drogenpolitik

(BPtK)

Die Bundesregierung will Erwerb, Besitz und Handel von psychoaktiven Substanzen verbieten. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/8579) vorgelegt, zu dem am 6. Juli 2016 eine Anhörung im Gesundheitsausschuss stattfand. Die BPtK begrüßt den Ansatz, neue psychoaktive Substanzen als gesundheitsgefährdende Stoffe einzuordnen sowie eine Kriminalisierung der Konsumenten zu vermeiden.

Psychotherapie für psychisch kranke Flüchtlinge muss genehmigt werden

Bundesregierung: Behörden haben keinen Ermessensspielraum

(BPtK)

Bei der Entscheidung, ob für psychisch kranke und traumatisierte Flüchtlinge eine Psychotherapie nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) genehmigt wird, besteht aus der Sicht der Bundesregierung für die Behörden kein Ermessungsspielraum. Die Öffnungsklausel des AsylbLG (§ 6 Absatz 1) ergebe zusammen mit der EU-Aufnahmerichtlinie einen Anspruch auf Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Beide Normen ergäben zusammen „einen zwingenden Rechtsanspruch“. Das behördliche Ermessen verringere sich dabei „auf Null“.