Antworten auf die häufigsten Fragen (wird fortlaufend ergänzt)
I. Allgemeines
1. Was wird gewählt und welche Wahlkörper gibt es?
Im Rahmen der diesjährigen Kammerwahl haben Sie als Kammermitglied der Landespsychotherapeutenkammer (LPK BW) die Möglichkeit, die Vertreterversammlung der LPK BW (VV) zu wählen. Die VV ist das höchste Beschlussorgan der Kammer. Sie besteht aus 43 Vertreter*innen.
Davon sind insgesamt 40 Sitze von Psychotherapeut*innen, Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen durch Briefwahl zu besetzen.
Zwei Sitze werden durch die Gruppe der freiwilligen Kammermitglieder in Ausbildung (PiA und Masterstudierende) besetzt, die nicht an der Briefwahl teilnehmen, sondern ihre beiden Vertreter*innen am 24. November im Rahmen einer eigens für diese Gruppe einzuberufenden Versammlung wählen und in die VV entsenden.
Ein weiterer Sitz in der VV wird durch eine Vertretung der Universitäten und Hochschulen besetzt, welche auf Vorschlag der Universitäten und Hochschulen vom Wissenschaftsministerium benannt wird.
Es gibt für die Briefwahl zwei Wahlkörper: den Wahlkörper der Psychologischen Psychotherapeut*innen und den Wahlkörper der Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeut*innen. Die Vertreter*innen der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen werden also in getrennten Wahlverfahren ermittelt. Dieses getrennte Wahlverfahren soll eine angemessene Vertretung der Kinder- und Jugend¬lichenpsychotherapeut*innen gewährleisten. Aus diesem Grund sind für Psychologische Psychotherapeut*innen und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen getrennte Wahlvorschläge einzureichen und getrennte Stimmzettel zu erstellen. Psychologische Psychotherapeut*innen, die auch als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen approbiert sind (Doppelapprobation gemäß Psychotherapeutengesetz), erhalten beide Stimmzettel und müssen sich bei der Wahl entscheiden, ob sie ihre Stimme auf dem Stimmzettel der Psychologischen Psychotherapeut*innen oder auf dem Stimmzettel der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen abgeben. Gleiches gilt für Kammermitglieder, die bereits nach § 2 Psychotherapeutengesetz in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung approbiert worden sind und somit dem neuen Beruf der Psychotherapeut*innen angehören.
2. Warum überhaupt wählen?
Eine zentrale Aufgabe der Kammer als berufsständischer Selbstverwaltung ist die Gesamtinteressenvertretung der Kammermitglieder. Damit die Kammer die Belange aller Kammermitglieder zielgerichtet in den Blick nehmen kann, braucht sie ein starkes demokratisches Fundament. Das heißt: Es braucht sowohl Mitglieder, die durch ihre Stimmabgabe bei den Kammerwahlen für eine ausreichende Legitimation der psychotherapeutischen Selbstverwaltung sorgen als auch Mitglieder, die sich bereit erklären, ehrenamtlich in Kammergremien mitzuwirken und ihre Standesvertretung auf diese Weise aktiv mitgestalten.
Durch Ihre Stimmabgabe unterstützen sie die angetretenen Listen mit ihren Kandidat*innen, denn die abgegebenen Stimmen aller wahlberechtigten Kammermitglieder entscheiden am Ende über die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen und auf deren Kandidat*innen. Gleichzeitig können Sie mittelbar Ihre eigenen Interessen durch eine entsprechende Stimmabgabe einbringen, da die gewählten Listen in der VV die Interessen ihrer Wähler repräsentieren.
Mit der Kammerwahl können Sie folglich Einfluss auf die Arbeit der LPK BW nehmen.
3. Welche Aufgaben hat die Vertreterversammlung?
Die Vertreterversammlung wählt den Kammervorstand aus der Mitte ihrer Mitglieder. Weiterhin obliegen ihr u.a. die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und die sonstigen Ordnungen der Kammer, die Verabschiedung des Haushaltsplanes, die Festsetzung des Jahresbeitrages, die Wahl der Ausschüsse und Arbeitskreise, die Wahl der Delegierten der Landespsychotherapeutenkammer für den Deutschen Psychotherapeutentag (DPT) sowie die Beschlussfassung über alle weiteren wichtigen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.
4. Wo finde ich die Regularien zur Wahl?
Die Regularien zur Wahl sind in der Wahlordnung und in der Hauptsatzung der Kammer geregelt. Den Volltext der Wahlordnung und der Hauptsatzung finden Sie hier: https://www.lpk-bw.de/kammer/satzungen-ordnungen-richtlinien.
5. Wer darf wählen?
Wahlberechtigt und wählbar sind gem. § 8 Wahlordnung alle der Kammer zugehörigen Kammermitglieder, deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht gemäß § 14 Heilberufe-Kammergesetz verloren gegangen ist, und die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
6. Darf ich wählen, wenn ich erst während der Wahlfrist gesetzliches Kammermitglied der LPK BW werde?
Wahlberechtigte Kammermitglieder, die erst innerhalb der Wahlfrist der Kammer beitreten, werden vom Wahlleiter in einem Annex zum Wählerverzeichnis aufgenommen und können bis zum letzten Tag vor Ablauf der Wahlfrist die Wahlunterlagen bei der Kammergeschäftsstelle anfordern.
7. Warum können Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) nicht an der Briefwahl teilnehmen?
Da die Amtszeit der VV fünf Jahre beträgt, wurde zur Gewährleistung einer Nachbesetzung bei vorzeitigem Ausscheiden aus der freiwilligen Mitgliedschaft ein neues Wahlverfahren für PiA und Masterstudierende, die der Kammer freiwillig beigetreten sind, eingeführt.
Die Gruppe der freiwilligen Kammermitglieder in Ausbildung (PiA) nimmt nicht mehr an der Briefwahl teil, sondern diese wird ihre Vertreter*innen im Rahmen einer eigenständigen Versammlung direkt in die VV wählen. Diese Versammlung der freiwilligen Mitglieder in Ausbildung wird das erste Mal am Freitag, 24. November 2023 ab 16 Uhr im digitalen Format stattfinden. Dazu werden alle freiwilligen Mitglieder in Ausbildung rechtzeitig eine Einladung erhalten.
Die Versammlung der freiwilligen Mitglieder in Ausbildung wird dann jedes Jahr stattfinden und im Falle eines Ausscheidens einer gewählten Vertreterin oder eines gewählten Vertreters der freiwilligen Mitglieder in Ausbildung aus der VV, kann so innerhalb der Amtsperiode der VV eine Nachbesetzung erfolgen.
8. Wie werde ich über die Wahl informiert?
Der Wahlleiter informiert alle wahlberechtigten Kammermitglieder in einem Wahlrundschreiben spätestens drei Monate vor dem Ende der Wahlfrist über die Formalitäten und Fristen, auch in Bezug auf die Einreichung von Wahlvorschlägen.
Dieses Schreiben wurde Anfang Juli 2023 an alle wahlberechtigten Kammermitglieder versendet.
9. Ich bin erst später Kammermitglied geworden und habe das Wahlrundschreiben nicht erhalten, wie kann ich dieses noch bekommen?
Das Wahlrundschreiben kann hier als Datei abgerufen werden.
II. Informationen zum zeitlichen Ablauf
1. Wann und wie finden die nächsten Kammerwahlen zur Vertreterversammlung statt?
Die nächsten Kammerwahlen zur VV der LPK BW finden in Form einer Briefwahl im Herbst 2023 für die gesetzlichen Kammermitglieder statt.
2. Gibt es einen Zeitplan?
Die Kammerwahlen folgen einem strukturierten Zeitplan mit festen Terminen.
Besonders hingewiesen sei auf die folgenden Termine:
Einreichung von Wahlvorschlägen | ab sofort bis 22.09.2023, 14 Uhr |
Auflegung des Wählerverzeichnisses | ab dem 11. September bis zum 22. September 2023 in der Geschäftsstelle der Kammer: Jägerstr. 40, Eingang West, 70174 Stuttgart, Montag bis Donnerstag, jeweils in der Zeit von 09.30 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 09.30 bis 12.00 Uhr |
formelle Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss | am 25.09.2023 |
Abschluss des Wählerverzeichnisses durch den Wahlausschuss | am 25.09.2023 |
Versand der Adressaufkleber an die Listen zur Wahlwerbung | Kalenderwoche 40 |
Versand der Wahlunterlagen | Kalenderwoche 43 |
Ende der Wahlfrist | 28.11.2023, 16:00 Uhr |
Auszählung | 29.11.2023 |
öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses auf der Homepage | bis zum Ablauf des 30.11.2023 |
3. Wann werden die Wahlunterlagen verschickt und bis wann muss ich meine Stimme abgeben?
Die Wahlzeit beginnt mit der Aussendung der Wahlunterlagen. Die Wahlunterlagen werden in der 43. Kalenderwoche 2023 per Post ausgesendet.
Die Wahlfrist endet am 28. November 2023 um 16:00 Uhr (Eingang!).
III. Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Wie kann ich Wahlvorschläge einreichen?
Die Wahlvorschläge sind in Form von Wahllisten vollständig, frist- und formgerecht beim Wahlleiter einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge beginnt mit dem Zugang des förmlichen Wahlrundschreibens und endet am 22.09.2023, um 14 Uhr. Für den Fristablauf ist allein der Zeitpunkt des Eingangs bei der Kammergeschäftsstelle maßgeblich.
Die Wahlvorschläge sind einzureichen:
- durch persönliche Übergabe in der Geschäftsstelle der LPK BW oder
- durch Postversand an: Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, c/o Wahlleiter RA Alfred Morlock, Jägerstr. 40, 70174 Stuttgart.
Nicht zulässig ist die Einreichung per E-Mail, per Messengerdienst oder sonstigen Social-Media-Kanälen.
Die Wahlvorschläge sind in Form von Listen einzureichen.
Frauen und Männer sollen möglichst zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
Die Wahlvorschläge (Listen) dürfen nur Kandidat*innen enthalten, die nach § 8 Abs. 1 Wahlordnung wählbar sind. Die einzelnen Kandidat*innen sind jeweils mit laufenden Ziffern zu versehen.
Die Wahlvorschläge müssen die in § 12 Wahlordnung genannten Angaben enthalten und den dort geregelten Anforderungen entsprechen.
Wir stellen Ihnen hierzu zwei Musterformulare für einen Wahlvorschlag ein. Diese Muster können, müssen aber nicht, als Vorlage verwendet werden.
Muster Wahlvorschlag Psychologische Psychotherapeut*innen
Muster Wahlvorschlag Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen
2. Welche Angaben muss der Wahlvorschlag enthalten?
Die Anforderungen an einen Wahlvorschlag ergeben sich aus § 12 Wahlordnung. Die Wahlvorschläge sind in Form von Listen einzureichen.
Im Einzelnen sind im Wahlvorschlag zur Person der Kandidat*innen jeweils folgende Angaben aufzunehmen:
a. Name und Vorname.
b. gegebenenfalls akademische Grade.
c. Approbation/Erlaubnis zur Berufsausübung
d. Niederlassungs- oder Beschäftigungsort. Nur wenn Kandidat*innen den Beruf nicht oder nicht mehr ausüben, ist der Wohnsitz anzugeben.
Außerdem sollte jeder Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten. Fehlt ein Kennwort, so wird der Name der ersten Kandidatin bzw. des erstgenannten Kandidaten zum Kennwort der Liste.
Jedem Wahlvorschlag müssen formgerecht die Erklärungen der Kandidat*innen zur Kandidatur und zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis sowie mindestens zehn Unterstützererklärungen beigefügt werden (§ 12 Abs. 6, 7 Wahlordnung).
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, inklusive der notwendigen Kandidatur- und Unterstützererklärungen, endet am 22.09.2023, um 14 Uhr. Für den Fristablauf ist allein der Zeitpunkt des Eingangs zu Händen des Wahlleiters bei der Kammergeschäftsstelle maßgeblich.
3. Für welchen Wahlvorschlag (Liste) kann ich kandidieren?
Kammermitglieder können nur auf einem Wahlvorschlag (Liste) derjenigen Berufsgruppe kandidieren, der sie angehören. Das bedeutet: Psychologische Psychotherapeut*innen (PP) können nur in einem Wahlvorschlag für die Berufsgruppe der PP kandidieren und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) können nur in einem Wahlvorschlag für die Berufsgruppe der KJP kandidieren. Maßgeblich für die Zuordnung ist ausschließlich die Approbation.
4. Was ist, wenn ich beiden Berufsgruppen (PP und KJP) angehöre oder nach neuem Recht approbiert bin? Kann ich mich dann für zwei Listen aufstellen lassen?
PP, die auch als KJP approbiert sind (Doppelapprobation gemäß Psychotherapeutengesetz), müssen sich entscheiden, ob sie entweder in einem Wahlvorschlag der PP oder in einem Wahlvorschlag der KJP kandidieren. Gleiches gilt für Kammermitglieder, die bereits nach § 2 Psychotherapeutengesetz in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung approbiert worden sind und somit dem neuen Beruf der „Psychotherapeut*innen“ angehören.
Eine doppelte Kandidatur ist nicht zulässig.
5. Welche Anforderungen gelten für die Einverständniserklärungen der Kandidat*innen?
Alle Kandidat*innen müssen ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklären und die Erklärung handschriftlich unterschreiben. Auch diese Erklärungen müssen form- und fristgerecht vorliegen. Für die Übermittlung dieser Erklärung genügt die Schriftform.
Ein Muster für eine Kandidatur-Erklärung finden Sie hier.
6. Was sind Unterstützererklärungen?
Jedem Wahlvorschlag (Liste) sind Unterstützererklärungen, welche von mindestens 10 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, beizufügen. Das Erreichen dieses Quorums ist eine Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlages.
Die Unterstützungserklärung kann entweder
- durch handschriftliche Unterzeichnung von mindestens 10 Unterstützer*innen auf dem Wahlvorschlag selbst oder
- durch Beifügen von separaten schriftlich abgefassten Erklärungen von mindestens 10 Unterstützer*innen erfolgen. Im Falle der Beifügung von schriftlich abgefassten Erklärungen muss eindeutig gekennzeichnet werden, auf welchen Wahlvorschlag sich die Unterstützer*innen beziehen.
Es müssen neben der Unterschrift der Unterstützer*innen auch die Namen der Unterstützer*innen in Klarschrift aufgeführt sein, damit geprüft werden kann, ob alle Unterstützer*innen wahlberechtigte Kammermitglieder sind.
Es kann das bereitgestellte Muster verwendet werden: Muster Unterstützer-Erklärung PP / Muster Unterstützer-Erklärung KJP
7. Dürfen auch Personen eine Unterstützererklärung für eine Liste abgeben, auf der sie selbst kandidieren?
Ja, auch die Abgabe der Unterstützererklärung für einen Wahlvorschlag, auf dem der Wahlberechtigte selbst kandidiert, ist zulässig.
Die Einverständniserklärung der Kandidat*innen zur Kandidatur ist aber nicht gleichzeitig als Unterstützererklärung zu interpretieren, sondern die Unterstützererklärung und die Einverständniserklärung der Kandidat*innen zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis haben in zwei gesonderter Erklärungen zu erfolgen.
8. Ist für die Abgabe der Unterstützererklärung für eine Liste gem. § 12 Abs. 7 Wahlordnung die Zugehörigkeit zur entsprechenden Berufsgruppe zwingend erforderlich?
Nein, wahlberechtigte Kammermitglieder dürfen auch den Wahlvorschlag eines Wahlkörpers unterstützen, für den sie aufgrund Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsgruppe selbst nicht ihre Stimme abgegeben können.
9. Kann ich auch mehrere Wahlvorschläge als Unterstützer/in unterzeichnen?
Ja, die Abgabe der Unterstützererklärung für mehrere Wahlvorschläge durch denselben Wahlberechtigten ist zulässig.
10. Kann man noch eine Kandidatin oder einen Kandidaten für einen bereits abgegebenen Wahlvorschlag „nachnominieren“?
Grundsätzlich ist das innerhalb der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge möglich. Für die Ergänzung des Wahlvorschlags durch „Nachnominieren“ gelten jedoch dieselben Form- und Fristanforderungen wie für alle Wahlvorschläge. Insbesondere müssen auch bei Ergänzung des Wahlvorschlags mindestens zehn handschriftlich unterzeichnete Unterstützererklärungen beigefügt sein, die sich unzweifelhaft auf diese Ergänzung beziehen und es ist die unterzeichnete Kandidaturerklärung der oder des nachnominierten Kandidatin bzw. Kandidaten erforderlich.
11. Was passiert, wenn uns bei der Einreichung der Wahlvorschläge Fehler unterlaufen?
Gem. § 13 Abs. 1 Wahlordnung hat der Wahlleiter die eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und die Beseitigung von Mängeln zu veranlassen. Bitte beachten Sie aber, dass nach Ablauf der Einreichungsfrist keine erforderlichen Unterschriften der Unterstützererklärungen mehr nachgeholt werden können.
Wir bitten darum, dass die Listensprecher*innen mit der Einreichung des Wahlvorschlags ihre Kontaktdaten mitteilen, durch die im Falle von Rückfragen oder zur Mängelbeseitigung eine zügige Erreichbarkeit gewährleistet ist.
12. Können Wahlvorschläge, Unterstützer-Erklärungen und Einverständniserklärungen der Kandidaten auch per E-Mail eingereicht werden?
Der Wahlvorschlag muss dem Wahlleiter als schriftlich abgefasstes Dokument vorliegen.
Die Einverständniserklärung für die Aufnahme in den Wahlvorschlag muss von der jeweiligen Kandidatin/ dem jeweiligen Kandidaten handschriftlich unterzeichnet sein. Wird diese handschriftlich unterzeichnete Einverständniserklärung nicht direkt auf dem Wahlvorschlag vorgenommen, sondern in einem separat abgefassten Dokument, so genügt für die Übermittlung der Einverständniserklärung die Schriftform (§ 12 Abs. 6 S. 2 der Wahlordnung). Das bedeutet, die separat abgefassten und von den Kandidat*innen unterzeichneten Einverständniserklärungen können auch als Scan eingereicht werden. Bitte verwenden Sie hierfür die E-Mailadresse der Rechtsabteilung: rechtsabteilung [at] lpk-bw.de.
Die mindestens zehn Unterstützererklärungen wahlberechtigter Kammermitglieder müssen dem Wahlleiter dagegen als schriftlich abgefasstes Dokument vorliegen. Die Übermittlung eines Scan genügt für die Unterstützererklärungen nicht, da die Wahlordnung für die Unterstützererklärungen in § 12 Abs. 7 keine abweichende Übermittlung genügen lässt.
Bitte beachten Sie, dass die Einreichung der Wahlvorschläge form- und fristgerecht erfolgen muss und notwendige Unterschriften nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht nachgeholt werden können.
IV. Informationen zur Wahlwerbung
1. Was sind Listensprecher*innen?
Die Listensprecher*innen sind verantwortliche Ansprechpartner für den Wahlleiter, insbesondere für den Fall, dass ein Mangel in einem eingereichten Wahlvorschlag festgestellt wird und der Wahlleiter zur Beseitigung des Mangels Kontakt mit der oder dem Listensprecher/in aufnehmen muss.
2. Kann eine Person Listensprecher*in für mehrere Listen sein?
Ja, das ist möglich. Grundsätzlich wird, gem. Wortlaut des § 12 Abs. 5 S. 2 Wahlordnung, die erstgenannte Person einer Liste Listensprecher/in. Wenn aber beispielsweise ein Verband mehrere Listen aufstellt und einen zentralen Ansprechpartner wünscht, so kann auch eine Person für mehrere Listen als Listensprecher/in benannt werden. In diesem Fall ist dies gesondert zu kennzeichnen.
3. Wie kann die Kammer die Listen dabei unterstützen, ihr Wahlprogramm bekannt zu machen?
Die Kammer stellt den Listensprecher*innen jeweils einen Satz Adressaufkleber auf Anforderung zur Verfügung. Hierfür entstehen Druckkosten in voraussichtlicher Höhe von 200,00 Euro pro Satz. Die Kosten können erst im September endgültig beziffert werden. Die Anzahl ist auf einen Satz pro Liste begrenzt, um eine Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher wirtschaftlicher Kapazitäten der Listen zu verhindern.
4. Ab wann können die Listenführer*innen Adressaufkleber anfordern?
Eine Anforderung der Adressaufkleber ist erst ab der 40. Kalenderwoche 2023, nach formeller Zulassung der Wahlvorschläge, möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass der Wahlausschuss erst am 25.09.2023 tagt und erst an diesem Tag das Wählerverzeichnis abgeschlossen und über die formale Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
Erst danach können die vom Wahlausschuss verifizierten Listensprecher*innen (und nur diese) bei der Geschäftsstelle die Adressaufkleber anfordern. Dazu muss der Listensprecher/die Listensprecherin gegenüber der Kammer eine persönliche Verpflichtungs- und Datenschutzerklärung abgeben, eine Vertretung bei der Abgabe der Erklärung ist nicht möglich.
Das Formular für die Abgabe der Erklärungen werden wir mit einigen Erläuterungen zur Anforderung der Adressaufkleber am 26.09.2023 per E-Mail an die Listensprecher*innen versenden.
5. Können wir die Adressaufkleber in der Geschäftsstelle abholen?
Aufgrund der wachsenden Kammermitgliederzahl haben wir uns in diesem Jahr dazu entschlossen, die Erstellung und den Versand der Adressaufkleber an einen externen Dienstleister abzugeben. Eine Abholung der Aufkleber in der Geschäftsstelle ist daher nicht mehr möglich. Ein Satz Adressaufkleber wird den Listensprecher*innen, auf Anforderung und nach Zahlung der Kosten, postalisch durch den externen Dienstleister übermittelt. Die Adressaufkleber können nach PLZ sortiert werden.
6. Kann ich der Übermittlung meiner Daten zum Zwecke der Zusendung des Wahlprogramms widersprechen?
Ja. Kammermitglieder haben gem. § 6a Abs. 4 Meldeordnung das Recht, der Weitergabe ihrer Adressdaten an die Listensprecher*innen zu widersprechen. Der Widerspruch ist an die Geschäftsstelle zu richten.
Bereits bei der Wahl zur letzten VV erklärte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit.