Ärztliche Zwangsbehandlungen künftig im Krankenhaus notfalls möglich

Bundestag erweitert Möglichkeiten, Patienten gegen ihren Willen zu retten

(BPtK)

Psychisch kranke Patienten, die nicht mehr erkennen können, dass sie ärztlich behandelt werden müssen, um ihr Leben zu retten, konnten bisher nur zwangsbehandelt werden, wenn sie in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zwangsweise untergebracht worden waren. Der Bundestag hat nun ein Gesetz zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen beschlossen, das die Möglichkeiten erweitert, Patienten auch gegen ihren Willen zu retten. Künftig können auch Patienten in einem Krankenhaus zwangsbehandelt werden, die sich dort in stationärer Behandlung befinden (BT-Drs. 18/11240).

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass damit eine Regelungslücke geschlossen wurde. Die Änderungen betreffen ausschließlich nicht-einwilligungsfähige Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennen können, dass eine ärztliche Behandlung notwendig ist. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist künftig dann möglich, wenn der Patient stationär in einem Krankenhaus behandelt wird und die ärztliche Maßnahme zum Wohl des Patienten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden.

Damit sind jetzt ärztliche Zwangsmaßnahmen unter strengen Voraussetzungen bei einer stationären Behandlung möglich. Das Krankenhaus muss dabei die gebotene medizinische Versorgung des Patienten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sicherstellen. Wichtig ist, dass mit dieser Regelung weiterhin ambulante Zwangsmaßnahmen oder ärztliche Zwangsmaßnahmen in einem Heim ausgeschlossen bleiben.

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