Angestellte - Höhergruppierung bzw. Eingruppierung ab 1.1.2017

Wichtige Informationen zum Tarifabschluss TVöD/Kommunen (VKA)

(LPK BW)

Im verhandelten Tarifvertrag zwischen Ver.Di als Vertreter der Arbeitnehmer und dem Verband der kommunalen Arbeitgeberverbände (gültig ab 1.1.2017) wurden sowohl neue Tätigkeitsmerkmale verhandelt als auch bestehende neu bzw. verändert aufgenommen.

Es ist gelungen, auch die neuen Berufe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten in den Tarifvertrag mit aufzunehmen. Leider konnte die Forderung der Gewerkschaft in die Eingruppierung in EG 15 in den Verhandlungen nicht umgesetzt werden.

Im neuen Tarifvertrag heißt es nun:

Entgeltgruppe 14
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, jeweils mit Approbation und entsprechender Tätigkeit

Seit 1. Januar 2017 können PP und KJP (mit entsprechender Tätigkeit), die bisher in EG 13 eingruppiert sind, eine Höhergruppierung in EG 14 beantragen. Als Arbeitnehmer kann man jedoch nicht davon ausgehen, dass die Höhergruppierung automatisch erfolgt. Die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 kann – auf Grund dieser Tarifänderung – nur bis zum 31.12.2017 beantragt werden und wirkt immer auf den 1. Januar zurück. Maßgeblich für die neue Eingruppierung ist also immer der Status vom 01.01.2017.

Erfolgt im Laufe des Jahres 2017 eine Höherstufung in eine andere Erfahrungsstufe, so wird diese evtl. nicht berücksichtigt, da stets der Status am 01.01.2017 für die Höhergruppierung nach dieser Tarifänderung genommen wird. Nach der Höhergruppierung beginnt die Erfahrungsstufe dann auch wieder am Anfang, bereits durchlaufene Jahre werden nicht angerechnet.

Im Tarifvertrag wurde auch vereinbart, dass zukünftige Höhergruppierungen unter der Beibehaltung der Erfahrungsstufe erfolgen. Dies gilt aber noch nicht für die Höhergruppierung nach dieser Tarifänderung. Letztmalig erfolgt die Höhergruppierung also nicht strikt vertikal in die gleiche Erfahrungsstufe, sondern in die Erfahrungsstufe, die ein höheres als das bisherige Entgelt beinhaltet (s. Grafik).

Entgeltgruppen

Dies betrifft nach dieser Tabelle lediglich die Erfahrungsstufe 3 und 6. Hier wird die Höhergruppierung mit einer Änderung der Erfahrungsstufe nach unten verbunden sein, so dass es sich lohnt, sich sehr genau im Vorfeld zu informieren und abzuklären, wie sich die Höhergruppierung langfristig finanziell auswirkt.

Das angeführte Beispiel wurde von den von uns einbezogenen Experten unterschiedlich ausgelegt. Dies macht deutlich, dass die Findung der besten individuellen Lösung relativ kompliziert sein kann. Deshalb raten wir an, sich sowohl beim Arbeitgeber im Vorfeld zu informieren, ob bei Höhergruppierung in EG 14 die bisherige Erfahrungsstufe beibehalten werden kann oder nicht und zusätzlich ggf. die Beratung des Betriebs- oder Personalrates in Anspruch zu nehmen. Hilfreiche Erklärungen und Informationen finden Sie auch hier: http://oeffentlicher-dienst.info

Hinweisen möchten wir zum Thema „facharztäquivalente Eingruppierung von angestellten Psychotherapeuten/innen in der Tarifsystematik“ auf das Interview mit Sylvia Bühler, ver.di Bundesvorstand, veröffentlicht im PTJ Jg 15 4/2016, 362-366 sowie ganz aktuell im PTJ 1/2017 einen Bericht zu den neuesten Entwicklungen betreffend die Tarifverhandlungen TVöD TvL, den Protestaktionen und die Arbeit der Ver.Di-Fachkommission PP/KJP; beide Beiträge von Klaus Thomsen (Sprecher der Fachkommission) und Heiner Vogel.

Diese Berichte und weitere ausführliche Information zu diesem Thema wie z.B. ein Merkblatt zur Höhergruppierung und auch anderen angestelltenrelevanten Fragen finden Sie auch auf der Homepage der BPtK („dort unter Aktuelles“).

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