Seit dem 01.01.2017 gilt, dass der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V, nämlich das Fortbildungszertifikat der LPK, spätestens am letzten Tag des sozialrechtlichen Nachweiszeitraums bei der KVBW vorliegen muss. Es genügt also nicht mehr, wenn Sie bis zum letzten Tag des Nachweiszeitraums den Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats bei der LPK gestellt haben.
Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen, die in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig sind und der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V unterliegen, werden von der KVBW über ihren Nachweiszeitraum und das jeweilige Fristende, bis zu dem spätestens das LPK-Fortbildungszertifikat der KVBW vorliegen muss, künftig dreimal informiert (9, 6 und 3 Monate vor Fristende). Die letzte Information wird dabei per Einschreiben erfolgen. Wir bitten darum, diese Schreiben der KVBW bzgl. des Endes der Nachweisfrist sorgfältig zu lesen und den Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats bei der Kammer rechtzeitig – etwa 6 bis 8 Wochen vor Fristende – zu stellen (bitte legen Sie dem Antrag auch eine Kopie des KVBW-Anschreibens mit dem Ihnen mitgeteilten Fristende bei).
Zögern Sie die Antragstellung nicht unnötig lange hinaus! Wenn Sie die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte (einschließlich 50 Punkte für das sog. Selbststudium) bereits erworben haben, können Sie jederzeit eine von zwei Möglichkeiten der Antragstellung nutzen:
- bei der Option „sofort“ wird das Fortbildungszertifikat auf das Eingangsdatum Ihres Antrags datiert (es können dann die zertifizierten Fortbildungen in maximal 5 Jahren vor diesem Datum bzw. nach Ausstellungsdatum des letzten Zertifikats berücksichtigt werden)
- bei der Option „Wunschtermin“ wird das Fortbildungszertifikat auf ein von Ihnen genanntes Datum datiert (z. B. auf den letzten Tag Ihres Nachweiszeitraums; es können dann alle zertifizierten Fortbildungen in den 5 Jahren vor diesem gewünschten Ausstellungsdatum berücksichtigt werden).
Die erforderliche Meldung an die KVBW, dass Sie das Zertifikat erworben haben, übernehmen wir (sofern Sie dies wünschen). Je früher Ihr Antrag bei der LPK eingeht, desto mehr sind Sie auf der sicheren Seite. Wir können leider nicht garantieren, dass zu spät eingereichte Zertifikatsanträge rechtzeitig bearbeitet werden können!