WICHTIG: Warnung vor Abmahnungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit aus § 1 Abs. 8 Psychotherapie-Richtlinie

(LPK BW)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

aktuell werden massenhaft Schreiben mit dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei an Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten versendet, in denen behauptet wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der Praxis nicht entsprechend § 1 Abs. 8 Psychotherapie-Richtlinie veröffentlicht werde und deshalb ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. Der Adressat dieses Schreiben wird aufgefordert, innerhalb weniger Tage eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die anwaltliche Kostennote zu begleichen. Wird diesem Begehren nicht nachgekommen, droht der Absender mit der Erhebung einer gerichtlichen Klage.

Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg empfiehlt allen betroffenen Mitgliedern, dass weder die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, noch Zahlungen geleistet werden sollten. Unserer Rechtsauffassung nach sind die Voraussetzungen des § 3a UWG nicht gegeben, sodass die geltend gemachten Ansprüche des Absenders nicht bestehen dürften. Wir können aktuell auch nicht ausschließen, dass es sich um eine betrügerische Masche von Kriminellen handelt, die sich lediglich der Namen von Rechtsanwälten bedienen. Dazu stehen wir im Austausch mit anderen Institutionen im Gesundheitswesen.

Kammermitglieder, die eine Rechtsschutzversicherung haben, können sich anwaltlichen Rat einholen. Im Übrigen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Landespsychotherapeutenkammer für Rückfragen zur Verfügung.

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