Neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

(LPK BW)

Nach Inkrafttreten der neuen Psychotherapie-Richtlinie wurde nun auch die Bundesbeihilfeverordnung überarbeitet. Geändert wurden die Bewilligungsschritte bei den einzelnen psychotherapeutischen Behandlungen und die psychotherapeutische Akutbehandlung wurde neu aufgenommen. Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind nun bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Therapie beihilfefähig, wenn

  1. ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird,
  2. ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt worden ist und
  3. die Akutbehandlung als Einzeltherapie, gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchgeführt wird.

Die Akutbehandlung laut BBhV ist also NICHT identisch mit der Akutbehandlung der neuen Psychotherapie-Richtlinie! Nach der Beihilferegelung stellt die Akutbehandlung nur eine Überbrückung dar, bis die Behandlung genehmigt wurde, damit mit den Behandlungen schneller begonnen werden kann.

Eine neue Ziffer für die Akutbehandlung wurde nicht geschaffen, abgerechnet wird die Akutbehandlung mit den bestehenden Ziffern für die Probatorik und die genehmigten Sitzungen, also mit den Ziffern 861, 863 bzw. 870 GOP/GOÄ.

Die neue Bundesbeihilfeverordnung finden Sie unter

www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html

Die für psychotherapeutische Behandlungen relevanten Paragraphen finden Sie in diesem Dokument.

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