Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V

(LPK BW)

Bitte beachten Sie zwei zeitlich befristete Regelungen, welche die Nachweispflicht gegenüber der KVBW betreffen:
1) die Nachweisfrist wird um 6 Monate verlängert,
2) bis zum 30.09.2020 genügen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht 200 statt 250 Fortbildungspunkte (eine entsprechende Bescheinigung der LPK muss der KVBW aber bis Ende September vorliegen).

Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten nicht mehr möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Die Vertreterversammlung der KBV hat daher am 18. Mai 2020 die Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V geändert. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2020.

Beachten Sie die folgenden beiden Entscheidungen, welche die KVBW betreffen:

  1. Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie um sechs Monate verlängert. Diese Verlängerung der Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die sich bereits im zweijährigen Nachholzeitraum befinden.
  2. Die Regelungen der KBV zur fachlichen Fortbildung wurden geändert, d.h. befristet bis zum 30.09.2020 können Vertragsärzte und -psychotherapeuten bereits mit 200 anstatt den bislang nachzuweisenden 250 Fortbildungspunkten die Nachweispflicht erfüllen.

Was bedeutet das konkret für nachweispflichtige Psychotherapeuten?

Wenn Sie aktuell seit Ihrem letzten Zertifikat bereits 200 Fortbildungspunkte nachweisen können, können Sie bei der Kammer eine entsprechende Bescheinigung beantragen und diese der KVBW vorlegen (die Meldung übernimmt auf Wunsch die Kammer). Diese Möglichkeit ist aber zeitlich beschränkt, d.h. die Bescheinigung muss bis zum 30.09.2020 der KVBW vorliegen!

Wie erhalte ich die Bescheinigung?

Stellen Sie bitte einen Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats mit dem Vermerk „Ausstellung einer Bescheinigung“. Legen Sie dem Antrag die vollständig ausgefüllten  Formblätter AF mit den absolvierten Fortbildungen und Kopien der absolvierten Fortbildungen bei. Senden Sie bitte die Unterlagen an die Geschäftsstelle:

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg,
Ressort AFW, Jägerstr. 40, 70174 Stuttgart.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Kosutic, kosutic [at] lpk-bw.de.

Dr. Jürgen Schmidt
Ressortleiter AFW

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