Fortbildungszeitraum für Psychotherapeut*innen verlängert

G-BA beschließt Corona-Sonderregelung zur Fortbildungspflicht im Krankenhaus

(BPtK)

Die Fristen für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und die Erbringung des Fortbildungsnachweises wird für im Krankenhaus tätige Psychotherapeut*innen und Fachärzt*innen um neun Monate verlängert. Eine entsprechende Änderung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf seiner Sitzung am 16. Juli 2020 beschlossen. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.

Der G-BA berücksichtigt damit, dass während der Corona-Pandemie viele Präsenzfortbildungen nicht oder nur sehr eingeschränkt stattfinden können. Mit der Änderung wird die Nachweisfrist um neun Monate verlängert, wenn ein Fortbildungsnachweis infolge der Corona-Pandemie nicht fristgerecht vorgelegt werden kann. Die Verlängerung gilt für alle fortbildungsverpflichteten Psychotherapeut*innen, unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem sie sich derzeit in ihrem Fortbildungszeitraum befinden. Alle fortbildungsverpflichteten Psychotherapeut*innen im Krankenhaus haben damit die Möglichkeit, die Fortbildungen und deren Nachweise in einem um neun Monate verlängerten Zeitraum erbringen zu können. Alle nachfolgenden fünfjährigen Fortbildungszeiträume verschieben sich dadurch entsprechend um neun Monate.

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