Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

(LPK BW)

Am 1. Januar 2021 ist eine umfassende Änderung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Für die psychotherapeutischen Leistungen der Beihilfe wurden einige Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung endlich übernommen. Die Kurzzeittherapie (KZT) kann nun ohne Genehmigungs- und Gutachterverfahren, die Akutbehandlung nun ohne die gleichzeitige Beantragung eines Gutachtens für eine Langzeittherapie (LZT) durchgeführt werden. Die Beihilfe bezahlt aber weiterhin keine psychotherapeutischen Sprechstunden! Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) wird diesbezüglich bei den zuständigen Stellen intervenieren.

Die einzelnen Bundesländer haben eigene Beihilfeverordnungen, die z.T. erheblich von der BBhV abweichen. In Baden-Württemberg ist die Beihilfeverordnung noch nicht an die neue BBhV angepasst, was dazu führt, dass Sachbearbeiter der Beihilfe nun die Auskunft geben, dass die Neuerungen deshalb nicht für Ba-Wü gelten würden. Das ist jedoch nicht korrekt, denn die Beihilfeverordnung in Ba-Wü hat in ihrem Paragrafenteil keine eigenen Bestimmungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren psychotherapeutischer Leistungen, zu den einzelnen Therapieformen (KZT, LZT etc.). In der Landesbeihilfeverordnung Baden-Württemberg wird diesbezüglich nur auf §§ 18- 21 BBhV und in die Anlage 3 der BBhV verwiesen, womit die neuen Regelungen selbstverständlich auch in Baden-Württemberg gelten.

Solange die Beihilfe Ba-Wü zur KZT eine andere, nicht rechtskonforme Ansicht vertritt und auf dem Gutachterverfahren besteht, sollten die Behandler*innen die Patient*innen bzw. deren Sorgeberechtigte bitten, im Einzelfall mit der Beihilfe zu klären, ob ein Gutachten erstellt werden muss bzw. die Beihilfe auffordern die Rechtsgrundlage für diese Anforderung zu benennen.

Die anfägliche geltenden Einschränkungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) bei 18 bis 21jähringen Patient*innen wurden inzwischen wieder zurückgenommen. Das Bundesinnenministerium hat gegenüber der BPtK klargestellt, dass die Aufwendungen zur Behandlung 18-21-jähriger Jugendlicher auch weiterhin beihilfefähig sind!

Die neue Bundesbeihilfeverordnung und die Landesbeihilfeverordnung Baden-Württemberg finden Sie unter:

www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html

https://lbv.landbw.de/service/beihilfeverordnung

 

 

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