Kosten und Vergütungsanteile in der Psychotherapeutenausbildung

BPtK veröffentlicht Übersicht

(BPtK)

Seit Juli sind die Ambulanzen der psychotherapeutischen Ausbildungs- und Weiterbildungsinstitute verpflichtet, die aktuelle Höhe der Ausbildungskosten sowie den Anteil der Vergütung, der von ihnen an die Ausbildungsteilnehmer*innen ausgezahlt wird, mitzuteilen (§ 117 Absatz 3c SGB V). Die Bundespsychotherapeutenkammer hat dazu eine Übersicht veröffentlicht. Eine Übersicht über die Weiterbildungskosten kann erst ab 2023 erstellt werden, wenn für die Absolvent*innen des neuen Psychotherapie-Studiums Ambulanzen als Weiterbildungsstätten zugelassen sein werden. Die erste Übersicht ist ab heute auf der Homepage der BPtK zu finden: https://www.bptk.de/ausbildungskosten-und-verguetungsanteile.

Die Neuregelung soll zunächst den Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) Transparenz und Vergleichbarkeit über die Ausbildungskosten und die Höhe des Vergütungsanteils ermöglichen. Die Ambulanzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 40 Prozent der Vergütung für die Versorgungsleistungen, die von den PiA erbracht werden, auszuzahlen. Zur Präzisierung der gesetzlichen Verpflichtung hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Ausbildungsstätten (BAG) eine Übersicht mit der BPtK abgestimmt. Diese Übersicht soll quartalsweise aktualisiert werden.

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