Psychotherapeutische Praxen: Immunitätsnachweis für Beschäftigte notwendig

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

(BPtK)

Bundestag und Bundesrat haben heute Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen (BT-Drucksache: 20/188):

  • Patient*innen müssen weiterhin keinen negativen Test vorweisen

Patient*innen müssen in psychotherapeutischen Praxen weiterhin keinen negativen Test oder einen Immunitätsnachweis (vollständig geimpft oder genesen) vorweisen.

  • Begleitpersonen von Testpflicht befreit

Eltern, die ihre Kinder oder Jugendlichen zur Psychotherapie bringen, müssen ebenfalls keinen negativen Test vorweisen. Damit ist klargestellt, dass Begleitpersonen einen solchen Test nicht mehr vorlegen müssen.

  • Immunitätsnachweis für Beschäftigte verpflichtend

Inhaber und Beschäftigte von psychotherapeutischen Praxen müssen zukünftig einen Immunitätsnachweis für das Coronavirus vorlegen. Ein solcher Nachweis kann eine vollständige Corona-Impfung oder die Bestätigung einer Genesung sein. Wenn eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss dies mit einem ärztliches Attest belegt werden. Beschäftigte haben bis zum 15. März 2022 Zeit, einen Immunitätsnachweis gegenüber dem Arbeitgeber vorzulegen. Ab dem 16. März 2022 können Neueinstellungen nur mit Vorlage des entsprechenden Nachweises erfolgen. Dies gilt auch für angestellte Psychotherapeut*innen in Kliniken.

Geimpfte und Genese müssen außerdem zweimal pro Woche einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführen. Niedergelassene Psychotherapeut*innen müssen ein Testkonzept für ihre Praxis erstellen.

  • Nachweise nur noch auf Verlangen

Psychotherapeutische Praxen müssen künftig die Testergebnisse und den Anteil der Geimpften unter den Beschäftigten dokumentieren und gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen, wenn es dies verlangt. Zuvor war grundsätzlich eine regelmäßige Nachweispflicht gegenüber dem Gesundheitsamt vorgesehen.