Straftäter*innen trotz fehlender Deutschkenntnisse behandeln

BPtK zum Entwurf des Sanktionenrechts-Überarbeitungsgesetzes

(BPtK)

Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts plant die Bundesregierung, Straftäter*innen bei fehlenden Deutschkenntnissen eine Suchtbehandlung zu verweigern. Unzureichende Sprachkenntnisse stünden dem Erfolg einer Behandlung entgegen und für den Einsatz von Sprachmittler*innen seien forensische Kliniken nicht geeignet.

„Suchterkrankungen sind schwere, häufig chronisch verlaufende psychische Erkrankungen, die dringend behandlungsbedürftig sind“, betont Dr. Dietrich Munz, Präsident Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Menschen eine Unterbringung in Entziehungsanstalten zu verwehren, weil sie die deutsche Sprache nicht sprechen, ist menschenverachtend und diskriminierend“, so Munz weiter.

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Sprachmittlung bei notwendigen medizinischen Behandlungen gesetzlich verankert werden soll. Das muss auch für die Behandlung von Straftäter*innen mit Suchterkrankungen gelten.

Mit qualifizierten Sprachmittler*innen ist Psychotherapie auch bei mangelnden Deutschkenntnissen möglich und praktisch erprobt sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting. Mangelnde Sprachkenntnisse sind daher kein Argument dafür, suchtkranken Menschen eine notwendige Behandlung zu verweigern. Erst kürzlich hat die BPtK gemeinsam mit anderen Organisationen der psychotherapeutischen, psychiatrischen und psychosozialen Versorgung in einem Positionspapier gezeigt, dass Sprachmittlung Behandlungen ermöglicht und eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung werden sollte.

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