Mit der Mindestlohnerhöhung ändern sich auch die Minijobgrenzen ab dem 01.01.2024. Die jährliche Bemessungsgrenze für die Einstufung in den LPK-Mindestbeitrag aufgrund von geringfügiger Beschäftigung erhöht sich somit ab dem Jahr 2024 auf einen Betrag von € 6.456 (vorher € 6.300).
(LPK BW)