Ausbildung

Zugang zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherpeut*innen nach Inkrafttreten des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetzes

Der Zugang zu den Berufen der Psychologischen Psychotherapeut*innen, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und der Psychotherapeut*innen ist gesetzlich reguliert.

Die psychotherapeutische Heilkunde darf unter den Berufsbezeichnungen: „Psychologische/r Psychotherapeut*in“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“ oder „Psychotherapeut*in“ von Personen ausgeübt werden, die eine Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung (altes Recht) oder als Psychotherapeut*in nach dem Psychotherapeutengesetz in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung (neues Recht) besitzen.

Mit Wirkung zum 01.09.2020 ist die Ausbildung und der Zugang zu den Berufen durch das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz neu geregelt worden: Moderne Ausbildung für Psychotherapeuten - BMG (bundesgesundheitsministerium.de).

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes muss für den Berufszugang zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeut*innen, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen sowie zum neuen Beruf der Psychotherapeut*innen zwischen der alten Rechtslage einerseits und der neuen Rechtslage andererseits unterschieden werden.

1. Berufszugang nach altem Recht (Übergangsrecht)

Nach altem Recht ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut*in ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Der Masterabschluss in Psychologie muss mindestens 120 ECTS umfassen und das Fach „Klinische Psychologie“ beinhalten. Zusätzlich zu diesem Psychologiestudium muss eine mindestens dreijährige vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zum/zur Psychologischen Psychotherapeut*in abgeschlossen werden.

Für die Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach altem Recht ist Voraussetzung:

  • entweder ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Der Masterabschluss in Psychologie muss mindestens 120 ECTS umfassen und das Fach „Klinische Psychologie“ beinhalten. Zusätzlich zu diesem Psychologiestudium muss eine mindestens dreijährige vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in abgeschlossen werden,
  • oder (mindestens) ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium im Studiengang Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Zusätzlich zu diesem Studium muss eine mindestens dreijährige vertiefte Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in abgeschlossen werden.

Über weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und den Anerkennungen der Studienabschlüsse informiert die Approbationsbehörde:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/ausbildung-psychotherapeut/seiten/ausbildung/

Ablauf und Inhalt der vertieften Ausbildung wird durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen näher geregelt:
https://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Psychotherapie/pdf-Psychotherapie/PsychTh-APrV.pdf

https://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Psychotherapie/pdf-Psychotherapie/KJPsychTh-APrV.pdf

Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in Baden-Württemberg finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart.

2. Berufszugang nach neuem Recht

Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz wurden ab dem 01.09.2020 Regelungen für ein polyvalentes Bachelor- und Masterstudium mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie an einer Universität oder Hochschule als Voraussetzung für eine Approbation als Psychotherapeut*in eingeführt. Die neuen Studiengänge Klinische Psychologie und Psychotherapie können von den Universitäten und Hochschulen ab dem Herbst-/Wintersemester 2020/2021 angeboten werden. Zuvor müssen diese akkreditiert werden.

Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Bachelor- und Masterstudiums durch eine staatliche Approbationsprüfung kann dann bereits die Approbation als Psychotherapeut*in bei der Approbationsbehörde beantragt werden. Die Approbation berechtigt zur Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde und zum Führen der Berufsbezeichnung, jedoch ist für die meisten beruflichen Tätigkeitsfelder (bspw. Kassenzulassung) eine anschließende mehrjährige Weiterbildung in einem Fachgebiet der Psychotherapie zur/zum „Fachpsychotherapeut*in“ erforderlich. Diese Spezialisierungen werden voraussichtlich ab Ende 2022 für die Gebiete: Psychotherapie mit Erwachsenen, Psychotherapie mit Kindern- und Jugendlichen und Klinische Neuropsychologie angeboten werden. Die Weiterbildung findet in vergüteter Anstellung unter Anleitung erfahrener Weiterbildungsbefugter an zugelassenen Weiterbildungsstätten statt.

Die rechtlichen Grundlagen können hier nachgelesen werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/PsychThG.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/psychthappro/PsychThApprO.pdf

Was gilt nun für wen?

a. Personen, die vor dem 01.09.2020 ein Studium begonnen oder abgeschlossen haben, welches nicht den Anforderungen nach altem Recht (1.) entspricht:

Diese Personen können nur nach dem neuen Recht (2.) den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten erhalten. Das heißt, es ist der Abschluss eines nach dem 01.09.2020 begonnenen konsekutiven Studiums mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Approbationsprüfung und daran anschließender Approbationserteilung notwendig.

b. Personen, die vor dem 01.09.2020 ein Bachelor- oder Masterstudium im Studiengang Psychologie begonnen oder abgeschlossen haben, welches den Anforderungen nach altem Recht (1.) entspricht:

Diese können übergangsweise nach dem alten Recht (1.) den Zugang zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeuti*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen erhalten. Das heißt, es ist innerhalb einer Übergangsphase der Abschluss eines konsekutiven Masterstudiums in Psychologie sowie einer vertieften psychotherapeutischen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte notwendig. Die Übergangsphase endet grundsätzlich am 31.12.2032, in Härtefallen auf Antrag bis 31.12.2035. Trotz dieser langen Übergangsfrist sollte das Studium zügig beendet und die Ausbildung zügig begonnen werden, da möglicherweise nicht alle Ausbildungsstätten bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsphase noch die Ausbildung nach altem Recht anbieten werden.

Alternativ ist für Bachelorabsolvent*innen des Studiengangs Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ein Wechsel in den neuen Masterstudiengang Psychotherapie nach Absolvierung einer Nachqualifizierung denkbar, sofern die Universitäten einen solchen Wechsel zulassen und die Nachqualifizierung anbieten. Nähere Auskünfte sind hierzu allerdings nicht möglich und müssen direkt bei den Hochschulen erfragt werden. Nach Abschluss des Masterstudiengangs Psychotherapie mit der Approbationsprüfung könnte dann die Approbation nach neuem Recht (2.) beantragt werden.

c. Personen, die vor dem 01.09.2020 ein Bachelor- oder Masterstudium im Studiengang Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit begonnen oder abgeschlossen haben, welches den Anforderungen nach altem Recht (1.) entspricht:

Diese Personen können übergangsweise nach dem alten Recht (1.) den Zugang zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen erhalten. Das heißt, es ist innerhalb einer Übergangsphase der Abschluss des Bachelorstudiums bzw. Masterstudiums im Studiengang Sozialpädagogik oder Soziale Arbeit sowie der vertieften Ausbildung zur/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte notwendig. Die Übergangsphase endet grundsätzlich am 31.12.2032, in Härtefallen auf Antrag bis 31.12.2035. Trotz dieser langen Übergangsfrist sollte das Studium zügig beendet und die Ausbildung zügig begonnen werden, da möglicherweise nicht alle Ausbildungsstätten bis zum Ende der gesetzlichen Übergangsphase noch die Ausbildung nach altem Recht anbieten werden.

Von Gesetzes wegen ist der Zugang in die Ausbildung zur/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in zwar auch mit einem Bachelorabschluss in den o.g. Studiengängen möglich. Allerdings führen die Ausbildungsstätten ein Bewerberauswahlverfahren durch, da es regelmäßig mehr Bewerber*innen für die Ausbildung als Ausbildungsplätze gibt. Im Rahmen des Auswahlverfahrens ist es möglich, dass Bewerber*innen mit Masterabschluss bessere Chancen haben, einen Ausbildungsplatz für die Ausbildung zur/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in zu erhalten.

d. Personen, die erst ab dem 01.09.2020 ein Studium begonnen haben:

Diese Personen können nur nach dem neuen Recht (2.) den Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten erhalten. Das heißt, es ist der Abschluss eines nach dem 01.09.2020 begonnenen konsekutiven Studiums mit Schwerpunkt in Klinischer Psychologie und Psychotherapie mit Approbationsprüfung und daran anschließender Approbationserteilung notwendig.

e. Personen mit Qualifikationen, die im Ausland erworben worden sind

Bitte wenden Sie sich direkt an das Regierungspräsidium Stuttgart:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/bildung/ausbildung/ausbildung-psychotherapeut/

Bitte beachten Sie abschließend folgende Hinweise:

Diese Informationen dienen der ersten Orientierung. Die Kammer führt keine Studienberatungen durch und erteilt keine Informationen zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren oder zu etwaigen Nachqualifizierungen der Universitäten und Hochschulen. Studieninteressierte wenden sich bitte an die Studienberatungen der Universitäten und Hochschulen. Informationen finden sich auch im Internet, insbesondere hier: www.hochschulstart.de

Weiterhin hält die Kammer keine Liste der Universitäten und Hochschulen vor, an denen in Baden-Württemberg bereits die neuen Studiengänge akkreditiert worden sind. Etwaige Nachfragen bitten wir, direkt an das Wissenschaftsministerium zu richten.

 

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