1. Wie beantrage ich die Anerkennung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in?
Die Antragsunterlagen können Sie als PDF-Datei hier aufrufen, (elektronisch) bearbeiten und ausdrucken. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mitsamt den geforderten Unterlagen in Kopie per Post einzureichen.
2. Was ist der Unterschied zwischen einer Anerkennung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in gemäß der Weiterbildungsordnung und einer entsprechenden Anerkennung gemäß der Fortbildungsordnung?
- Bei der Anerkennung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in i.S.d. Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen (WBO-P) im ersten Schritt und Ihrer späteren Hinzuziehung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in per von einem Weiterbildungsbefugten bei der LPK BW einzureichenden Hinzuziehungsantrag (im zweiten Schritt), ist es Ihnen möglich, an einer Weiterbildungsstätte im Rahmen der Weiterbildung supervisorisch tätig zu werden. Sie tragen damit dazu bei, die Weiterbildung der künftigen Absolvent*innen zu Fachpsychotherapeut*innen zu sichern.
- Die Anerkennung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in gemäß der Fortbildungsordnung bezieht sich darauf, Supervision anzubieten für Kolleg*innen, die bereits eine Fachkunde haben.
3. Müssen Supervisor*innen, Selbsterfahrungsleiter*innen oder Dozent*innen zwingend hinzugezogen werden?
- Die Weiterbildungsordnung geht grundsätzlich davon aus, dass Weiterbildungsbefugte sowohl die Supervision als auch die Vermittlung der Theorie übernehmen. Weiterbildungsbefugte müssen jedoch nicht alle Aufgaben in persona wahrnehmen. Möglich ist auch die Delegation dieser Aufgaben an entsprechend qualifizierte Personen im Sinne unserer Weiterbildungsordnung.
Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 5 der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen der LPK BW darf zu Selbsterfahrungsleiter*innen kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Aus diesem Grunde muss versichert werden, dass eine Person nicht zugleich als Weiterbildungsbefugte*r und Selbsterfahrungsleiter*in in einer Weiterbildungsstätte agiert bzw. nicht die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung, die im Rahmen der Weiterbildungsbefugnis persönlich angeleitet werden, als Selbsterfahrungsleiter*in betreut werden (siehe Anlage 5 des Antrags).
Es ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen, dass auch ein*e Weiterbildungsbefugte*r zugleich Selbsterfahrungsleiter*in innerhalb einer Weiterbildungsstätte sein kann, wenn auf die genaue Zuordnung der Psychotherapeut*innen in Weiterbildung geachtet wird. Dies steht unter der Prämisse, dass das Weiterbildungskonzept keinen turnusmäßigen Wechsel vorsieht, keine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis vorliegt und keine gegenseitige Vertretung vorgesehen ist. Eine dahingehende Versicherung ist der LPK BW vorzulegen.
- Bei der Wahl der Dozent*innen ist darauf zu achten, nur entsprechend qualifizierte Dozent*innen hinzuzuziehen, die für die Vermittlung der jeweiligen Weiterbildungsinhalte kompetent sind. Die Frage, ob und wer als dahingehende Unterstützung in Frage kommt, liegt in der Eigenverantwortung der/des Weiterbildungsbefugten. Ein gesonderter Antrag für die Hinzuziehung der Dozent*innen ist mithin nicht zu stellen.
4. Warum muss zuerst die Anerkennung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in beantragt werden, um in einem zweiten Schritt hinzugezogen werden zu können?
- Das von der LPK BW eingeführte eigenständige Anerkennungsverfahren zu den Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen versteht sich als Dienstleistung der LPK BW. Im Rahmen dieses Verfahrens werden Personen auf ihre fachliche sowie persönliche Eignung geprüft. Mit einer Anerkennung werden sie befähigt, in jedweder kammeranerkannten Weiterbildungsstätte in Baden-Württemberg tätig werden zu können. Die Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter*innen werden zudem bei Einverständnis auf einem öffentlich einsehbaren Verzeichnis auf unserer Kammer-Homepage geführt. Adressaten der Anerkennung sind die SV/SE selbst.
- Hintergrund der Einführung eines solchen eigenständigen Verfahrens ist insbesondere, die Sicherung der Weiterbildung für die künftigen Absolvent*innen und damit der Gesundheitsversorgung, in dem es verschiedenen Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsbefugten ohne besondere Mühen ermöglicht, bereits auf die persönliche und fachliche Eignung geprüfte und somit kammeranerkannte Personen hinzuzuziehen (in einem zweiten Schritt). Eigene Anstrengungen im Sinne von eigenen Überlegungen dazu, welche Personen für eine entsprechende Hinzuziehung (im zweiten Schritt) qualifiziert sind, müssen von den Weiterbildungsstätten oder Weiterbildungsbefugten gerade nicht mehr unternommen werden.
5. Wozu bedarf es des Hinzuziehungsantrags?
Das Hinzuziehungsverfahren hat die Funktion, die tatsächliche Verbindlichkeit zwischen Weiterbildungsstätte / Weiterbildungsbefugten und Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in hinreichend nachvollziehen zu lassen. Anderenfalls bliebe der LPK BW unklar, wer konkret als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in an der Weiterbildungsstätte im Rahmen der Weiterbildung tatsächlich agiert.
6. Welche Berufsgruppen sind berechtigt, die Anerkennung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in zu beantragen?
Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, Psychotherapeut*innen sowie Fachärzt*innen können als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in anerkannt werden. Um zu wissen, welche Nachweise für die fachliche Eignung einzureichen sind, bitten wir die Anlage des Antrags zu beachten.
7. Ist es mir möglich einen Anerkennungsantrag zu stellen, obwohl ich Mitglied einer anderen Kammer bin?
- Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg schließt die Anerkennung und insoweit Hinzuziehung von Nichtmitgliedern nicht aus (anders ist dies für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnisse geregelt). Eine von der LPK BW ausgestellte Anerkennung bezieht sich jedoch lediglich auf die Tätigkeit als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in an einer kammeranerkannten Weiterbildungsstätte mit Sitz in Baden-Württemberg. Bitte informieren Sie sich in der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammer nach den dort einzuhaltenden Bestimmungen, wenn Sie außerhalb von Baden-Württemberg tätig werden wollen.
- Zur Prüfung der persönlichen Eignung bitten wir, uns die hier zu findende PDF-Datei ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen.
8. Welche Voraussetzungen müssen die Antragsteller*innen erfüllen?
- Gemäß § 11 Abs. 6 ist für PP/KJP erforderlich:
- eine mind. 3-jährige Tätigkeit in Vollzeit im entsprechenden Weiterbildungsbereich und / oder -gebiet (nach Approbation),
- sowie die fachliche und persönliche Eignung.
- Genaueres entnehmen Sie bitte Ziff. 9 der Richtlinie und Kriterienkatalog über die Befugnis zur Weiterbildung von Psychotherapeut*innen: https://www.lpk-bw.de/aus-fort-weiterbildung/weiterbildung/allgemeine-informationen-zur-weiterbildung-fuer
9. Welche Nachweise sind dem Antrag beizufügen?
Die erforderlichen Nachweise sind auf den Seiten 4-6 des Antragsformulars zur Anerkennung als Supervisor*in und / oder Selbsterfahrungsleiter*in detailliert ausgeführt.
10. Ist für die Beantragung der Supervision von Gruppenpsychotherapien ein eigenes Antragsformular erforderlich?
- Die für die Anträge auf Anerkennung als Supervisor*in / Selbsterfahrungsleiter*in zur Verfügung stehenden Antragsformulare erfragen die Qualifikation für die Gruppenpsychotherapie.
- Bei Vorliegen der Qualifikation wird im Bescheid explizit aufgeführt, dass Sie auch dazu befähigt sind, Gruppenpsychotherapien zu supervidieren.
11. Welche Gebühren fallen für die Beantragung einer Anerkennung sowohl als Supervisor*in als auch als Selbsterfahrungsleiter*in an?
- Für beide Anerkennungen zusammen ist eine Gebühr fällig. Nähere Informationen können Sie unserer aktuell gültigen Gebührenordnung unter der Rubrik „Kammer – Satzungen“ entnehmen.
- Im Falle einer bereits vorhandenen Anerkennung eines staatlich anerkannten Ausbildungsinstituts bzw. einer ausgestellten Anerkennung der Fortbildungsabteilung reduziert sich die Gebühr.
12. Ist die Anerkennung zeitlich befristet?
Die Anerkennung ist gemäß § 11 Abs. 6 WBO-P auf sieben Jahre befristet ist. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen.