Informationen zur Psychotherapie

Psychotherapie ist psychologische Heilkunde, also die Behandlung von Krankheiten mit psychologischen Mitteln.
Häufig geht es dabei um Erkrankungen, die eine psychische Ursache haben. Aber auch die psychischen Begleiterscheinungen und Folgen anderer, meist körperlicher Erkrankungen können psychotherapeutisch behandelt werden.

Psychotherapie ist eine gesetzliche Leistung der Krankenkassen, d.h. jeder gesetzlich Versicherte hat darauf denselben Anspruch wie auf medizinische Behandlung. Psychotherapie findet stationär in speziellen Kliniken statt und ambulant bei niedergelassenen Psychotherapeut*innen oder in öffentlichen Einrichtungen (z.B. an manchen Beratungsstellen). Neben den Mitgliedern der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*innen (Landespsychotherapeutenkammer) sind auch besonders ausgebildete Ärzt*innen als Psychotherapeut*innen tätig. (Diese sind Mitglieder der Ärztekammer.)

In den Landespsychotherapeutenkammern sind die beiden Berufe der Psychologischen Psychotherapeut*in und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in vereinigt. Sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern und Jugendlichen unterscheidet man weiter nach den verwendeten Verfahren: für beide Gruppen können im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verhaltenstherapeutische, psychoanalytische oder tiefenpsychologisch fundierte Behandlungen durchgeführt werden. Darüber hinaus können inzwischen auch systemische Therapien für Erwachsene abgerechnet werden. Andere Verfahren der Psychotherapie, wie beispielsweise die Gesprächspsychotherapie oder Gestalttherapie sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung und können deshalb nur privat in Anspruch genommen werden.

Ausführlichere Informationen finden Sie auch in der Broschüre der BPtK, die in drei Sprachen vorliegt:

Broschüre "Wege zur Psychotherapie" (2018 überarbeitet)

Patient information in English

Türkçe “Psikoterapi Kılavuzu”nu indiriniz

Dieses Angebot gibt es inzwischen auch als Webseite:

https://www.wege-zur-psychotherapie.org/

Es gibt zu wenige Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung. Deshalb müssen Patient*innen häufig monatelang – manchmal auch noch länger – auf einen Behandlungsplatz warten. Wenn Sie aber belegen können, dass Sie schon bei mehreren Psychotherapeut*innen nachgefragt haben und dringend einer Behandlung bedürfen, sollen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten der Behandlung bei Psychotherapeut*innen tragen, die keine Zulassung haben. Solche Psychotherapeut*innen haben zwar eine Approbation, also ihre staatliche Behandlungserlaubnis, aber keine Kassenzulassung. Diese arbeiten in einer Privatpraxis und stellen Ihnen eine Rechnung, die Sie bei der Krankenkasse einreichen können. Sie sollten sich aber vorher die Einwilligung zu einer solchen Abrechnung per Kostenerstattung von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung schriftlich einholen. Nähere Informationen zur Kostenerstattung erhalten Sie in der BPtK-Ratgeber zur Kostenerstattung.

Ratgeber Kostenerstattung

 

Wann ist Psychotherapie angezeigt?

Gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wird Psychotherapie im öffentlichen (also von Kassen und Privatversicherungen getragenen) Gesundheitswesen bei folgenden Erkrankungen angewandt (Auszug Psychotherapierichtlinien vom 02.02.2017 in der aktuell gültigen Fassung):

§ 27 Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie

(1) Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C der Richtlinie bei der Behandlung von Krankheiten können nur sein:

   1. Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie;
   2. Angststörungen und Zwangsstörungen;
   3. Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen);
   4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;
   5. Essstörungen;
   6. Nichtorganische Schlafstörungen;
   7. Sexuelle Funktionsstörungen;
   8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;
   9. Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

(2) Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

   1a. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Alkohol, Drogen und Medikamente), im Falle der Abhängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz. Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von psychotropen
Substanzen dann zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von maximal zehn Behandlungsstunden erreicht werden kann. Das Erreichen der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise der Abstinenz nach Ablauf dieser Behandlungsstunden ist in einer nicht von der Therapeutin oder von dem Therapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Bescheinigung festzustellen. Diese Feststellung hat anhand
geeigneter Nachweise zu erfolgen. Sie ist von der Therapeutin oder von dem Therapeuten als Teil der Behandlungsdokumentation vorzuhalten und auf Verlangen der Krankenkasse vorzulegen. Kommt es unter der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu einem Rückfall in den Substanzgebrauch, ist die ambulante Psychotherapie nur fortzusetzen, wenn unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Suchtmittelfreiheit beziehungsweise Abstinenz ergriffen werden.

   1b. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung gemäß Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung", Anlage I, 2. (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger), beschränkt auf den Zustand der Beigebrauchsfreiheit.

   2. Seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Fehlbildungen stehen.

   3. Seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe.

   4. Schizophrene und affektive psychotische Störungen.

(3) Psychotherapie ist als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn:

   1. zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden kann, weil dafür bei der Patientin oder dem Patienten die Voraussetzung hinsichtlich der Motivationslage, der Motivierbarkeit oder der Umstellungsfähigkeit nicht gegeben sind, oder weil die Eigenart der neurotischen Persönlichkeitsstruktur (gegebenenfalls die Lebensumstände der Patientin oder des Patienten) dem Behandlungserfolg entgegensteht,

   2. sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen Krankheit, sondern allein der beruflichen oder sozialen Anpassung oder der beruflichen oder schulischen Förderung dient,

   3. sie allein der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Sexualberatung sowie der Paar- und Familienberatung dient.

(4) Soll Psychotherapie im Rahmen einer die gesamten Lebensverhältnisse umfassenden psychosozialen Versorgung erbracht werden, so ist diese Psychotherapie nur dann und soweit eine Leistung der GKV, als sie der Behandlung von Krankheit im Sinne dieser Richtlinie dient.

(5) Verhaltensweisen, die als psychosoziale Störung in Erscheinung treten, sind nur dann Gegenstand von Psychotherapie nach Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C der Richtlinie, wenn sie Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind.

 

Häufig empfiehlen Ihre Haus- oder Facharzt*in als erste die Inanspruchnahme einer Psychotherapie. Unabhängig davon können Patient*innen aber auch direkt einen Psychotherapeut*innen ihrer Wahl aufsuchen, deren Aufgabe es ist, die endgültige diagnostische Abklärung und Indikationsstellung für eine Behandlung vorzunehmen.

Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung

Psychotherapeut*innen, die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, sind, genau wie niedergelassene Ärzt*innen, Mitglieder ihrer regionalen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wer als Vertragspsychotherapeut*in oder Vertragsärzt*in niedergelassen ist, darf und muss auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen tätig werden, wenn eine Erkrankung vorliegt. D.h. er darf weder die im Leistungskatalog der Kassen für diese Krankheit vorgesehenen Maßnahmen einem Kassenpatient*innen ganz oder teilweise privat in Rechnung stellen, noch darf er Leistungen zu Lasten der Kasse erbringen, die in diesem Katalog nicht aufgeführt sind.

Aufgrund der nicht am fachlichen, sondern am administrativen Bedarf erfolgten Zulassungen zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung kann es insbesondere in mittelstädtischen und ländlichen Regionen Baden-Württembergs und speziell bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu überlangen Wartezeiten kommen, bevor mit der Therapie begonnen werden kann. Wenn im Einzugsbereich des Wohnortes des Patienten deshalb kein Therapieplatz bei einer zugelassenen Ärzt*in oder Vertragspsychotherapeut*in in einem zumutbaren Zeitraum (ca. 3 Monate) zur Verfügung steht, kann auch bei einer nicht zugelassenen Psychotherapeut*in auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V (Kostenerstattung bei einer medizinisch unaufschiebbaren Leistung) eine Psychotherapie in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Psychotherapeut*in eine Fachkunde in einem kassenrechtlich zugelassenen Psychotherapieverfahren nachweisen kann und die Krankenkasse die Behandlung aufgrund des Nachweises, dass bei einer zugelassenen Ärzt*in oder Psychotherapeut*in kein Therapieplatz in einem zumutbaren Zeitraum zur Verfügung steht, auf Kostenerstattungsbasis vor der Durchführung der Psychotherapie genehmigt hat.

Psychotherapie als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen unterliegt weiteren besonderen Regelungen:

Zu diesen gehört, dass nach den ersten diagnostischen Gesprächen ein Antrag bei Ihrer Kasse gestellt werden muss, der ggf. auch von einer externen Gutachter*in zu beurteilen ist. Nach deren Genehmigung übernimmt dann die Kasse die Kosten für eine bestimmte Anzahl von Therapiestunden. Sollte sich herausstellen, dass dieses Kontingent nicht genügt, so sind Verlängerungen bis zu einer festgelegten Höchstgrenze möglich.

Wenn bei einer Psychotherapie aus irgendeinem Grund für mehr als sechs Monate keine Sitzungen in Anspruch genommen werden, gilt die Therapie für einige Kassen als beendet. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung einer Psychotherapie kann eine neue Therapie nur unter erschwerten Bedingungen aufgenommen werden, denn sie ist dann in jedem Falle gutachterpflichtig.

Psychotherapie ist keine passiv hinzunehmende Anwendung, wie etwa Operationen, Bestrahlungen oder Akupunktur, sondern sie setzt die aktive Mitarbeit der Patienten voraus.

Auch bei Psychotherapien gilt selbstverständlich die Schweigepflicht in vollem Umfang. Wegen der besonderen therapeutischen Beziehung während einer Psychotherapie wird Ihre Psychotherapeut*in auch weitergehende (gesetzlich zulässige) Wünsche der Vertraulichkeit respektieren (etwa, wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Hausärzt*in über Ihre Erkrankung unterrichtet wird). Unvereinbar mit der Beziehung während einer Psychotherapie, unvereinbar auch mit dem psychotherapeutischen Berufsethos und ggf. von strafrechtlicher Relevanz ist natürlich der sexuelle Kontakt zwischen Therapeut*in und Patient*in.

Manchmal ist es vor oder während einer Psychotherapie notwendig, eine medikamentöse Unterstützung zu sichern. Wenn Ihre Psychotherapeut*in gleichzeitig auch Ärzt*in ist, wird er die Verordnung in vielen Fällen selbst vornehmen, ansonsten wird das (im ambulanten Bereich) in Zusammenarbeit mit ihrer Haus- oder Fachärzt*in geschehen.

Psychotherapie in der privaten Krankenversicherung

Die allermeisten privaten Krankenversicherungen (und die Beihilfestellen des öffentlichen Dienstes) haben inzwischen befriedigende Regelungen bezüglich der Erstattung psychotherapeutischer Leistungen. Wie bei Ärzt*innen auch, so besteht auch bei Psychotherapeut*innen eine Rechtsbeziehung nur zwischen Patient*in und Therapeut*in. Die Patient*in erhält deswegen eine Privatrechnung, die nach den in der amtlichen Gebührenordnung (GOP / GOÄ) ausgewiesenen Ziffern und Gebührensätzen auszustellen ist, und für deren Begleichung er verantwortlich ist. Im einzelnen sind die Privatversicherer in der Ausgestaltung ihrer Bedingungen weitgehend autonom. Wir empfehlen deshalb, dass Sie sich vor Beginn einer Therapie nach den jeweiligen Bestimmungen Ihrer Versicherung erkundigen. Ihre Psychotherapeut*in wird, wie in der gesetzlichen Versicherung auch, alle evtl. erforderlichen Anträge und Unterlagen ausfüllen.

Erkundigen Sie sich bitte auch, welche Steigerungssätze Ihre Versicherung für Psychotherapie vorsieht. Für persönliche ärztliche Leistungen wird normalerweise ein Faktor von 2,3 berechnet, und auch Ihr Psychotherapeut wird das aller Wahrscheinlichkeit nach tun. Sollte Ihre Versicherung für Psychotherapie nur einen geringeren Satz vorsehen, sprechen Sie mit Ihrem Therapeuten, haben Sie aber Verständnis dafür, dass er den üblichen ärztlichen Satz verlangen darf.

Im übrigen gelten die im vorigen Abschnitt (Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung) dargestellten allgemeinen Hinweise zur Psychotherapie hier entsprechend.

 

Zuzahlungen zu Psychotherapien

Es erreichen uns immer wieder Anfragen bzw. Beschwerden von Patientinnen und Patienten, die sich darüber beklagen, dass sie bei ihren Psychotherapien im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung von ihren Psychotherapeuten aufgefordert werden, eine private Zuzahlung zu leisten.

Dieses Vorgehen ist nach dem Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) eindeutig illegal. Dort ist im 7. Abschnitt, § 18 festgelegt:

Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte
(10) Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme von
1. der Erstinanspruchnahme oder Inanspruchnahme ohne Überweisung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V,
2. bei Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden,
von Versicherten keine Zuzahlungen fordern.

Demnach darf also außer der sog. Praxisgebühr von GKV-Patienten keine Zuzahlung für Leistungen wie bspw. für rasche Terminvereinbarung erhoben werden.

Wir bitten diese gesetzliche Regelung zu beachten!