Für alle Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, deren Nachweiszeitraum am 30. Juni 2025 endet, muss das Fortbildungszertifikat zu diesem Zeitpunkt der Kassenärztlichen Vereinigung bereits vorliegen, da es sich um eine Stichtagsregelung handelt!
Dies betrifft insbesondere Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die vor dem 1. Juli 2004 eine Zulassung erhalten haben.