Bessere psychotherapeutische Versorgung in Pflegeheimen

Bundestag verabschiedet Hospiz- und Palliativgesetz

(BPtK)

Stationäre Pflegeeinrichtungen sind zukünftig verpflichtet, mit niedergelassenen Psychotherapeuten und Ärzten Kooperationsverträge zur ambulanten Behandlung der Heimbewohner (§ 119b SGB V) zu schließen. Die Anforderungen an die kooperative und koordinierte Versorgung sollen dazu im Bundesmantelvertrag zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem GKV-Spitzenverband geregelt werden. Das ist eine der Neuerungen, die heute mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung vom Bundestag beschlossen wurden.

Hierdurch werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine bessere psychotherapeutische Versorgung von Pflegeheimbewohnern mit psychischen Erkrankungen geschaffen. Studien zufolge leiden 50 bis 90 Prozent der Pflegeheimbewohner unter einer psychischen Erkrankung, inklusive dementieller Erkrankungen. Psychotherapeutisch versorgt wird jedoch nur ein Bruchteil dieser Patienten, nämlich nur zwischen fünf und 19 Prozent.

Das Gesetz verbessert insbesondere die finanzielle Ausstattung von Hospiz- und Pflegeeinrichtungen und fördert die ambulante Palliativversorgung. Es tritt sofort in Kraft.

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