Frist für Antrag auf Höhergruppierung nach E14 für angestellte PP und KJP läuft aus!

(LPK BW)

Liebe angestellte Kolleginnen und Kollegen, im Mai hatten wir Sie zur Höhergruppierung von PP/KJP im TVöD informiert (Merkblatt Höhergruppierung vom 23. 05.2017). Viele Kolleginnen und Kollegen waren daraufhin aktiv geworden und hatte bzgl. weiterer Informationen in der LPK-Geschäftsstelle nachgefragt. Da die Frist einer rückwirkenden Höhergruppierung nun zum Ende des Jahres  2017 abgelaufen sein wird, wollen wir hier abschließend nochmals alle darauf aufmerksam machen, die das noch nicht für sich geklärt haben.

Wir möchten zusammenfassend darauf hinweisen, dass die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe EG14 aus tarifrechtlichen Gründen noch in diesem Jahr bis zum 31.12.2017 beantragt werden muss. Sie gilt dann rückwirkend zum 01.01.2017. Im Antrag sollte dargelegt werden, dass die eigene Tätigkeit und die Erfüllung der übertragenen Aufgaben psychotherapeutische Expertise erfordert. Nach dem 31.12.2017 kann eine Höhergruppierung nicht mehr aufgrund einer Anpassung an die neue Tarifregelung erreicht werden. Sollte eine grundlegene Änderung der Tätigkeit eintreten, kann damit ggf. eine Höhergruppierung geltend gemacht werden.

Wir bedanken uns ausdrücklich bei den Kammern Hessen und Saarland, auf deren aktualisierten Text wir verweisen durften bzw. den wir hier im Wortlaut übernehmen (s.u.).

Ihr Kammervorstand

 

Von den LPKen Hessen und Saarland übernommener Text:

"Für alle KollegInnen, die nach dem TVöD-kommunal vergütet werden: Ver.di weist darauf hin, dass die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe E 14 gemäß TVöD bis zum 31.12.2017 beantragt werden muss, da sie nur dann rückwirkend zum 01.01.2017 gelten kann. Spätere Anträge können dann lediglich ab Antragsdatum wirken. Diese Option gilt grundsätzlich für alle Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen in Beratungsstellen, Kliniken oder Einrichtungen der Jugendhilfe, die nach TVöD-kommunal vergütet werden.

Die Kammer rät dazu, eine Höhergruppierung fristwahrend zu beantragen, z.B. mit dem Satz „Hiermit beantrage ich die Höhergruppierung gemäß § 29 b TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 14 (Anlage 1 zum TVöDVKA)“.


Achtung: Approbation und Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit erforderlich!


Besonders weist die Kammer darauf hin, dass es bzgl. der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 (EG 14) darauf ankommt, dass man als approbierter Psychotherapeut/approbierte Psychotherapeutin an seinem Arbeitsplatz auch psychotherapeutische Tätigkeit ausübt. Für PP und KJP in Krankenhäusern und Kliniken in denen psychisch oder psychosomatisch Kranke behandelt werden, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt und der TVöD-K anwendbar.*

Für PP und KJP, die in der Jugendhilfe- bzw. im Beratungsbereich arbeiten, rät die Kammer, im Antrag detailliert darzulegen, dass die eigene Tätigkeit und die Erfüllung der übertragenen Aufgaben in der betreffenden Institution nur mit psychotherapeutischer Expertise möglich ist. Nachgewiesen könnte das beispielsweise durch die Beschreibung des Anforderungsprofils in Stellenausschreibungen oder durch vom Arbeitgeber vorzuhaltende Stellenbeschreibungen.


Auch Aussagen im Rahmen des Qualitätsmanagements der Einrichtung oder durch Beschreibungen der Tätigkeitsschwerpunkte oder –Aufgaben in der Konzeption der Einrichtung sind geeignet, den Nachweis zu erleichtern. Vereinbarungen der Einrichtung mit Kostenträgern und Kooperationspartnern könnten ebenfalls Argumente dafür bieten, dass Ihre Tätigkeit psychotherapeutische Expertise erfordert. Schließlich könnten Sie Aufgaben Ihres Berufsalltags in der Einrichtung konkret benennen und darauf hinzuweisen, dass deren Erfüllung ohne psychotherapeutische Expertise nicht zu leisten sind.


* XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen Nr. 18: Entgeltgruppe 14: „Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten jeweils mit Approbation und entsprechender Tätigkeit (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 24. November 2016, Seite 112)."


Quelle: Newsletter LPtK- Hessen 11/2017
Berarbeitung: B. Morsch, PK Saarland – 26.11.2017

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