Was ist als Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen strafbar?

Gemeinsame Broschüre: Auf Nummer sicher der Landespsychotherapeutenkammer, der Landesärztekammer, den Bezirksärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigung zum Antikorruptionsgesetz

(LPK BW)

Der Bundestag hat im April 2016 das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ (sogenanntes Antikorruptionsgesetz) verabschiedet, das am 01. November 2016 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurden die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (§§ 229a ff. StGB) eingeführt. Damit will der Gesetzgeber korruptives Fehlverhalten von Angehörigen akademischer Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe unter Strafe stellen. Das Gesetzgebungsverfahren geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 zurück (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 5 StR 115/11). Danach waren Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen nach damals geltendem Recht nicht strafbar, sodass der Gesetzgeber durch das Antikorruptionsgesetz nun diese Lücke im Strafgesetzbuch geschlossen hat.

Auch wenn die Entscheidung des BGH sich mit ärztlichen Verordnungen von Arzneimitteln gegen Provisionen (sog. Kick-back Geschäfte) auseinandersetzte, darf nicht verkannt werden, dass die neu in Strafgesetzbuch eingefügten §§ 229a ff. auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelten. So kann bspw. durch eine unlautere Zuführung von Patienten gegen Entgelt oder durch eine unlautere Verordnung von Soziotherapie eine Strafbarkeit eintreten.

Die Landespsychotherapeutenkammer möchte Sie deshalb über die Regelungen informieren und hat dazu in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer, den Bezirksärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigung die Broschüre: „Auf Nummer sicher“ herausgegeben. In dieser Broschüre erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Überblick über die neuen Straftatbestände mit Erläuterungen und Beispielen.

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