Hinweis für Kammermitglieder in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Fortbildungszertifikat so früh wie möglich beantragen!

(LPK BW)

Mitte 2019 endet für etwa 1300 Kammermitglieder, die in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig sind, der Zeitraum, bis zu dem das Fortbildungszertifikat der KV Baden-Württemberg (KVBW) vorgelegt werden muss. Die KVBW hat ihren Mitgliedern mehrfach schriftlich mitgeteilt, bis wann spätestens dies der Fall sein muss. Abweichend von der früheren Regelung muss das Fortbildungszertifikat spätestens zu diesem Termin der KVBW vorliegen! Eine vorherige Antragsstellung genügt also nicht mehr! Bezüglich des erforderlichen Nachweises bitten wir Sie deshalb, folgendes zu beachten:

Beantragen Sie bitte das Fortbildungszertifikat so früh wie möglich. Wenn Sie bereits jetzt oder in den nächsten Wochen oder Monaten, also vor Ablauf Ihrer persönlichen Nachweisfrist die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben, können Sie Ihr Fortbildungszertifikat jederzeit schon vorher bei der LPK Baden-Württemberg beantragen (Antrag und Antragsunterlagen finden Sie auf unserer Homepage). Ihr Fortbildungszertifikat wird dann entweder sofort (= Datum des Eingangs Ihres Antrags) oder zu einem Datum Ihrer Wahl, dem sog. Wunschtermin (z.B. 30.06.2019) erteilt. Beim „Wunschtermin“ müssen Sie allerdings berücksichtigen, dass immer nur Fortbildungspunkte anerkannt werden können, die Sie in den 5 Jahren vor diesem Wunschdatum erworben haben! Angesichts der zu erwartenden Antragsflut und der damit langen Bearbeitungszeit empfehlen wir dringend, sich möglichst frühzeitig abzusichern. Beachten Sie bitte ebenfalls, dass die Erteilung eines Fortbildungszertifikats nach Beschluss der Vertreterversammlung seit dem 16.03.2018 gebührenpflichtig ist (Regelgebühr 25€, bei Antragsstellung weniger als 3 Monate vor Ablauf der KVBW-Frist 50€). Eine fristgerechte Prüfung und Erteilung des Fortbildungszertifikats können wir bei zu später Antragstellung nicht garantieren!

Themen: