Angeregt durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Seeburger, der ehrenamtlicher Kammeranwalt für den Bereich Württemberg ist, wurde Kammerpräsident Dr. Munz zu einem Vortrag im Rahmen der Tagung der Oberstaatsanwälte eingeladen.
Im Vortrag erläuterte Dr. Munz die fachliche Begründung der Abstinenzregelung in der Berufsordnung und verdeutlichte, dass in einer psychotherapeutischen Behandlung bei sexueller Kontaktaufnahme immer auch von einer Abhängigkeitsbeziehung und einem Missbrauch der therapeutischen Beziehung ausgegangen werden müsse und die Verantwortung immer beim Psychotherapeuten liege. Wichtig sei dies auch bei der gerichtlichen Bewertung von sexueller Abstinenzverletzung nach § 174 c Strafgesetzbuch. Herr Marx aus dem Landesjustizministerium berichtete, dass beim Bundesjustizministerium u. a. eine Novellierung des § 174c StGB in Erarbeitung sei und er den Vortrag von Dr. Munz dort einbringen werde. Lobend griff er die Regelungen des § 8 der Berufsordnung der LPK BW auf und führte dazu aus, dass zwischen der juristischen Auslegung des § 174c StGB und dem fachlichen Verständnis eine Diskrepanz bestehen könne, die nur durch Intervention beim Gesetzgeber zu lösen sei.