Rolle und Aufgaben des WBP
BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz stellte die Rolle und Aufgaben des WBP dar. Dabei hob er hervor, dass die Ausübung von Psychotherapie durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine „mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“, sei. Diese Wissenschaftlichkeitsklausel finde sich im Psychotherapeutengesetz sowohl im Hinblick auf die Ausübung von Psychotherapie als auch auf die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten und die Vorgabe, welche Psychotherapieverfahren dort Gegenstand der vertieften Ausbildung sein können.
Zu den Aufgaben des WBP gehöre die gutachterliche Beratung von Behörden zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung von einzelnen psychotherapeutischen Verfahren nach § 11 PsychThG und damit zusammenhängend auch die Beratung hinsichtlich der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten. Zweitens beschäftige sich der WBP mit Anfragen von Fachverbänden in Bezug auf die wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren und -methoden. Drittens greife er eigeninitiativ wissenschaftliche Fragestellungen der Psychotherapieforschung auf und setze Impulse für eine Förderung der Psychotherapie- und Versorgungsforschung.
Darüber hinaus solle der Beirat im Rahmen seiner wissenschaftlichen Stellungnahmen zu einer die Berufsgruppen übergreifenden Einheitlichkeit beitragen, sodass seine Gutachten für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen Bedeutung erlangen. Damit komme ihm auch eine wichtige Funktion in der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Versorgung zu.
Zum WBP sei zwischen Bundesärztekammer (BÄK) und BPtK eine Vereinbarung getroffen worden. Hierin sind insbesondere die fachliche Unabhängigkeit des Gremiums, seine Zusammensetzung und Amtszeit, der alternierende Vorsitz, die Prinzipien der methodischen Transparenz, die Regelungskompetenz für die Geschäftsordnung und die Rechte der Beauftragten der Vorstände der entsendenden Kammern geregelt worden. Danach setzt sich der WBP paritätisch aus sechs Vertretern der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie sechs ärztlichen Vertretern aus den Bereichen „Psychiatrie und Psychotherapie“, „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ und „Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie“ zusammen. Zudem sei bei der Berufung sicherzustellen, dass es sich um wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeiten handelt, die über praktische Erfahrung in psychotherapeutischer Patientenbehandlung verfügen. Der Vorstand der BPtK berufe daher seine Mitglieder unter besonderer Berücksichtigung dieser beiden Kriterien als wissenschaftlich ausgewiesene Experten mit Praxiserfahrung und nicht als Vertreter eines bestimmten Psychotherapieverfahrens.
Wie der WBP die wissenschaftliche Anerkennung von Psychotherapieverfahren und -methoden prüfe, habe er in seinem Methodenpapier festgelegt. Ausgangspunkt sei die grundsätzliche Überlegung, dass die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens dann festzustellen ist, wenn es sich aus wissenschaftlicher Sicht um ein Psychotherapieverfahren handelt, dessen Durchführung in der Praxis nachweislich zur Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert führt. Das Methodenpapier lege im Detail fest, wie dieser allgemeine Grundsatz geprüft wird, d. h. es bestimmt einerseits die Kriterien der Prüfung, andererseits die Vorgehensweise. Munz hob die 18 Anwendungsbereiche der Psychotherapie (Bereiche von Diagnosegruppen) hervor, für die separat die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens oder einer Psychotherapiemethode geprüft werde. Hierbei würde die Anwendung eines Psychotherapieverfahrens bei Kindern und Jugendlichen und bei Erwachsenen gesondert geprüft.